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2. von dem Übergange
a) des Eigentums an inländischen Grundstücken,
b) einer Berechtigung (§ 2 des Gesetzes),
c) eines Rechts an dem Vermögen einer Vereinigung (§ 3 des Gesetzes),
soweit nicht die Auflassung oder Eintragung in das Grundbuch erfolgt ist.
84.
Mitteilungen (1) Die Mitteilungen der Grundbuchämter (§ 3 zu A) erfolgen durch Ubereignungsrn
anzeigen, die innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eintragung der Rechtsänderung —
für jede Eintragung besonders — dem zuständigen Zuwachssteueramt einzusenden sind.
Hal 1— (2) Die Ubereignungsanzeigen sind nach Anleitung des Musters 1 einzurichten.
– (3) Soweit die Zuwachssteuerämter anderweit amtliche Mitteilungen erhalten, die sich
auf die in der Übereignungsanzeige enthaltenen Angaben beziehen, kann im Einverständnisse
mit dem Reichkanzler nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde die Aufstellung
besonderer Ubereignungsanzeigen unterbleiben oder auf diejenigen Mitteilungen beschränkt
werden, die den Zuwachssteuerämtern nicht schon ohnehin zugehen.
§ 5.
Mitteilungen (1) Die Registergerichte und -behörden (§ 3 zu B) haben dem Zuwachssteueramte die
n Groiner- zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle mitzuteilen, in denen die Anteile einer unter § 3 des
-behörden. Gesetzes fallenden Vereinigung in einer Hand sich vereinigen. Im übrigen beschränkt sich
die Mitteilungspflicht der Registergerichte und -behörden, soweit nicht die Landeszentralbehörde
abweichende Bestimmungen trifft, auf diejenigen einzelnen Rechtsvorgänge, hinsichtlich
deren das Zuwachssteueramt um Mitteilungen ersucht.
(2) Zur Feststellung, ob die in das Register neu eingetragenen Vereinigungen unter
§ 3 des Gesetzes fallen, sind von einem Beamten des Zuwachssteueramts oder nach Bestimmung
der Landeszentralbehörde von einem anderen Beamten die Register regelmäßig in
Zeiträumen von etwa drei Monaten einzusehen; die zu den Akten gehörigen Vorgänge sind
hierbei auf Wunsch zugänglich zu machen.
(3) Das Zuwachssteueramt, in dessen Bezirk ein Grundstückserwerb durch eine der im
8 3 des Gesetzes bezeichneten Vereinigungen erfolgt, hat dies dem Zuwachssteueramte mitzuteilen,
in dessen Bezirke die Vereinigung ihren Sitz hat.