Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2.  von  dem  Übergange
a)  des  Eigentums  an  inländischen  Grundstücken,
b)  einer  Berechtigung  (§  2  des  Gesetzes),
c)  eines  Rechts  an  dem  Vermögen  einer  Vereinigung  (§  3  des  Gesetzes),

soweit  nicht  die  Auflassung  oder  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt  ist.

84.
Mitteilungen  (1)  Die  Mitteilungen  der  Grundbuchämter  (§  3  zu  A)  erfolgen  durch  Ubereignungsrn
  anzeigen,  die  innerhalb  einer  Frist  von  10  Tagen  nach  Eintragung  der  Rechtsänderung  —
für  jede  Eintragung  besonders  —  dem  zuständigen  Zuwachssteueramt  einzusenden  sind.
Hal  1—  (2)  Die  Ubereignungsanzeigen  sind  nach  Anleitung  des  Musters  1  einzurichten.
–  (3)  Soweit  die  Zuwachssteuerämter  anderweit  amtliche  Mitteilungen  erhalten,  die  sich
auf  die  in  der  Übereignungsanzeige  enthaltenen  Angaben  beziehen,  kann  im  Einverständnisse
mit  dem  Reichkanzler  nach  näherer  Bestimmung  der  Landeszentralbehörde  die  Aufstellung
besonderer  Ubereignungsanzeigen  unterbleiben  oder  auf  diejenigen  Mitteilungen  beschränkt
werden,  die  den  Zuwachssteuerämtern  nicht  schon  ohnehin  zugehen.

§  5.
Mitteilungen  (1)  Die  Registergerichte  und  -behörden  (§  3  zu  B)  haben  dem  Zuwachssteueramte  die
n  Groiner-  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Fälle  mitzuteilen,  in  denen  die  Anteile  einer  unter  §  3  des
-behörden.  Gesetzes  fallenden  Vereinigung  in  einer  Hand  sich  vereinigen.  Im  übrigen  beschränkt  sich
die  Mitteilungspflicht  der  Registergerichte  und  -behörden,  soweit  nicht  die  Landeszentralbehörde
  abweichende  Bestimmungen  trifft,  auf  diejenigen  einzelnen  Rechtsvorgänge,  hinsichtlich
  deren  das  Zuwachssteueramt  um  Mitteilungen  ersucht.

(2)  Zur  Feststellung,  ob  die  in  das  Register  neu  eingetragenen  Vereinigungen  unter
§  3  des  Gesetzes  fallen,  sind  von  einem  Beamten  des  Zuwachssteueramts  oder  nach  Bestimmung
  der  Landeszentralbehörde  von  einem  anderen  Beamten  die  Register  regelmäßig  in
Zeiträumen  von  etwa  drei  Monaten  einzusehen;  die  zu  den  Akten  gehörigen  Vorgänge  sind
hierbei  auf  Wunsch  zugänglich  zu  machen.

(3)  Das  Zuwachssteueramt,  in  dessen  Bezirk  ein  Grundstückserwerb  durch  eine  der  im
8  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Vereinigungen  erfolgt,  hat  dies  dem  Zuwachssteueramte  mitzuteilen,
  in  dessen  Bezirke  die  Vereinigung  ihren  Sitz  hat.