Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Den Vorsitz im Ausschusse führt der Kommissär der Flurbereinigungs-Kommission. 
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden berufen. 
Der Ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Ausführung der Beschlüsse, der schriftliche Verkehr mit der Flurbereinigungs-Kom— 
mission und anderen Behörden sowie die Vertretung des Ausschusses bei diesen obliegt dem 
Vorsitzenden. 
Art. 26. (7). 
Der Ausschuß oder der beauftragte Geometer hat als Geschäftsführer des Unternehmens 
die auf dieses bezüglichen gemeinschaftlichen Angelegenheiten der betheiligten Grundeigenthümer 
gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen. 
Art. 27. (24). 
Der Ausschuß ist in jedem Zeitpunkte der Verhandlungen, soferne nach dem Ergeb- 
nisse derselben erhebliche Zweifel über die Durchführbarkeit der Unternehmung obwalten, be- 
fugt, bei der Flurbereinigungs-Kommission eine Anweisung hinsichtlich der Einstellung oder 
Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. 
Die gleiche Befugniß kommt dem Vorsitzenden des Ausschusses beziehungsweise dem 
beauftragten Geometer zu. 
Ein auf Einstellung des Verfahrens gerichteter Beschluß der Kommission ist als End- 
entscheid im Sinne der Art. 38 und 39 zu erachten. 
Art. 28. (25). 
Dem Ausschusse beziehungsweise dem beauftragten Geometer kommt der Betrieb aller 
auf die Ausarbeitung des Projekts bezüglichen Angelegenheiten zu. Hiernnter fällt insbe- 
sondere die Herstellung des Uebersichtsplans, aus welchem das neu anzulegende Wegenetz und 
die weiter nöthigen gemeinsamen Anlagen ersichtlich sind, die Aufstellung des Forderungs- 
registers, die Entgegennahme von Erinnerungen der drittberechtigten Personen, die Vornahme 
der Werthsermittlungen, der Betrieb der Vermessungen, die Entwerfung des Vertheilungs- 
plans mit Anfertigung der Vorschläge über die Vertheilung der Grundsteuern und Grund- 
lasten sowie der verschiedenen Belastungen im Falle des Art. 11 Abs. 1 und die Ausscheidung 
der Kosten. 
Nach vollzogener Werthsermittlung, Entwerfung des Vertheilungsplanes und Absteckung 
der vorgeschlagenen neuen Flureintheilung ist das Ergebniß jedem betheiligten Grundeigen- 
thümer und jedem Streitbetheiligten oder deren gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten, 
womöglich mündlich an Ort und Stelle, durch den Vorsitzenden oder ein hiezu bestelltes 
Mitglied des Ausschusses beziehungsweise den beauftragten Geometer gegen Nachweis zu 
eröffnen.
	        
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