Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Vorschriften;  es  kommen  daher  auch  die  88  36—41  der  Instruktion  zum  Einkommensteuer—
gesetze  hier  gleichmäßig  zur  Anwendung.  Die  Verhandlung  und  Beschlußfassung  hinsichtlich
der  gegen  die  Kapitalrentensteuer  eingelegten  Rechtsmittel  soll  in  Jahren  des  Zusammen—
treffens  der  Kapitalrenten=  und  Einkommenstener-Anlage  thunlichst  gleichzeitig  mit  dem  be—
züglichen  Verfahren  in  Ansehung  der  Einkommenstener  erfolgen,  jedoch  sind  die  treffenden
Protokolle,  Verfügungen,  Erkenntnisse  und  Verzeichnisse  für  beide  Steuergattungen  getrennt
zu  halten.
§  16.

Zu  Art.  24—44  des  Gesetzes.

Die  in  §  43  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  eingelegten  Vorbehalte  haben
auch  in  Ansehung  der  Kapitalrentensteuer  zu  bestehen.

Die  8§  44—52  der  erwähnten  Vollzugsvorschriften  finden  auf  die  Kapitalrentenstener
gleichmäßige  Anwendung.

München,  den  10.  August  1899.

In  Vertretung:
Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Staatsrath  v.  Neumayr.