Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M S. 61 
4. Feste Rampen fowie die Geflügel-Ein= und Ausladeplätze und die Geflügelhöfe 
(Buchten) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger, Federn u. s. w. 
gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen 
sind, sofern zur Geflügelverladung benutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
Eine Desinfektion dieser Anlagen ist allgemein oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, 
wenn eine bestimmte Gefahr für die Verbreitung der Geflügelcholera vorliegt. Das in 
solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren haben die Eisenbahnverwaltungen unter 
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im § 3 vorzuschreiben. Für Füälle einer 
wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen sind etwaige weitergehende 
Sicherungsmaßregeln von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen. Rampen mit un- 
durchlassendem Boden sowie feste hölzerne Rampen sind alsdann in der im §8 3 Abs. 3 b 
angegebenen Weise zu desinfiziren. 
5. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Beförderung von lebendem ver- 
packten Geflügel eine Verunreinigung der Wagen und Rampen stattgefunden hat. 
6. Streu, Dünger, Federn und sonstige Abgänge sind zu sammeln und so aufzubewahren, 
daß Geflügel damit nicht in Berührung kommen kann. Derartige Abgänge von cholera- 
krankem oder -verdächtigem Geflügel müssen entweder durch vollständige Durchmischung mit 
Kalkmilch oder 5 prozentiger Karbolsäurelösung desinfizirt oder verbrannt oder mindestens 
1 Meter tief vergraben werden. 
§ 2. 
1. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen und 
die zu ihnen gehörigen Geräthschaften (§ 1 Abs. 1 und 2) derjenigen Eisenbahnverwaltung 
ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt sie im Auslande, so 
ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den 
Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird. 
2. Die Desinfektion hat in beiden Fällen innerhalb 24 Stunden zu erfolgen. Sind 
von den Eisenbahnverwaltungen besondere Desinfektionsstationen eingerichtet, so wird diese 
Frist auf 48 Stunden verlängert. 
§ 3. 
1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streu- 
materialien, des Düngers, der Federn u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung der Wagen 
durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, 
darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden; jedoch muß zuvor 
zum Zwecke der Aufweichung der anhaftenden Unreinigkeiten eine Abspülung mit heißem 
Wasser erfolgen.
	        
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