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2. Die Reinigung ist nur dann als eine ausreichende anzusehen, wenn dadurch alle
von dem stattgehabten Transporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind.
3. Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge,
zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser
verwendet sind;
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera oder
des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion nach Anwendung des Ver-
fahrens unter a noch durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken
und Wände mit 5 prozentiger Karbolsäurelösung. Diese ist durch Mischen
von 1 Theile der im Handel als 100 prozentige Karbolsäure oder Acicum
carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser
unter häufigem Umrühren herzustellen.
4. Die unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in der Regel nur auf An-
ordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen,
wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, die es zweifellos machen, daß
eine wirkliche Infektion des Wagens durch Geflügelcholera vorliegt, oder die den dringenden
Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt vorbehalten,
diese Art der Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung
der Verschleppung der Seuche für unerläßlich erachtet.
84.
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr zu erheben,
deren Höhe in den Tarifen festzusetzen ist. Bei Bemessung der Gebührensätze ist davon
auszugehen, daß sie lediglich dazu bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch die
Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren. Für die der eigentlichen
Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung findet eine
Entschädigung nicht statt. Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung,
die der Transport durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der
Selbstkosten für alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in
gleicher Höhe und zwar in einem Satze für den Wagen festzusetzen.
8 5.
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten zur Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Geflügeltransporten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.