Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2. Die Reinigung ist nur dann als eine ausreichende anzusehen, wenn dadurch alle 
von dem stattgehabten Transporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind. 
3. Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, 
zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser 
verwendet sind; 
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Geflügelcholera oder 
des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion nach Anwendung des Ver- 
fahrens unter a noch durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken 
und Wände mit 5 prozentiger Karbolsäurelösung. Diese ist durch Mischen 
von 1 Theile der im Handel als 100 prozentige Karbolsäure oder Acicum 
carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser 
unter häufigem Umrühren herzustellen. 
4. Die unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in der Regel nur auf An- 
ordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, 
wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, die es zweifellos machen, daß 
eine wirkliche Infektion des Wagens durch Geflügelcholera vorliegt, oder die den dringenden 
Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt vorbehalten, 
diese Art der Desinfektion auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung 
der Verschleppung der Seuche für unerläßlich erachtet. 
84. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr zu erheben, 
deren Höhe in den Tarifen festzusetzen ist. Bei Bemessung der Gebührensätze ist davon 
auszugehen, daß sie lediglich dazu bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch die 
Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren. Für die der eigentlichen 
Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung findet eine 
Entschädigung nicht statt. Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, 
die der Transport durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der 
Selbstkosten für alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in 
gleicher Höhe und zwar in einem Satze für den Wagen festzusetzen. 
8 5. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten zur Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Geflügeltransporten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
	        
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