Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 44. 799 
Beil. IX. 
Haus-Nr. 
Straße 
Besitzer 
Gemeinde 
Wohnung des Besitzers 
Gewerbliste 
für die Gewerbsteueranlage 19 
  
Borbemerkungeun. 
In der gegenwärtigen Liste sind von dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter alle in 
dem Hause oder den Nebengebäuden desselben betriebenen Gewerbe nach ihrer Gattung, ihren 
Betriebsstätten oder Geschäftslokalen und unter Bezeichnung der Gewerbsinhaber mit Namen und 
Wohnung anzugeben. Besitzt der Gewerbtreibende besondere (für den Gewerbebetrieb eigens ein- 
gerichtete) Geschäftslokalitäten nicht, sondern betreibt das Gewerbe in seiner Wohnung oder von 
derselben aus, so hat die Angabe desselben gleichfalls in der gegenwärtigen Liste stattzufinden. 
Nicht aufzuführen sind Gewerbtreibende, welche zwar im Hause wohnen, jedoch ihr Gewerbe 
nicht daselbst, sondern in einem außer dem Hause befindlichen Geschäftslokale ausüben, ferner 
Personen, welche nicht selbständig ein Gewerbe betreiben (Gewerbsgehilfen). 
Die gegenwärtige Liste ist, vorschriftsgemäß ausgefüllt, innerhalb der durch die Bekannt- 
machung vorgeschriebenen Frist durch den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter an die Gemeinde- 
behörde oder an die von derselben bezeichnete Stelle oder Person wieder gelangen zu lassen. 
Die Versäumung dieser Frist zieht gemäß Art. 66 Ziff. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1899 
eine Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark nach sich. 
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