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Beilage XIV.
Gemeindde . . . . .. Kgl. Rentamt
Rentamtliche Bekanntmachung.
Die Anlage der Gewerbsteuer für die Steuerperiode 19 . betr.
Nachdem der Steuerausschuß in den gemäß Art. 32 Abs. 2 und 3, 38 und 43 Abs. 2
des Gewerkbsteuergesetzes seiner Zuständigkeit unterworfenen Fällen die für die steuerpflichtigen Ge-
werbe in Ansatz zu bringende Normal= und Betriebsanlage festgestellt hat, wird nach Vorschrift
des Art. 45 die Steuerliste, in welcher auch die Ergebnisse der rentamtlichen Einsteuerung (Art. 32
Abs. 1 des Gesetzes) ausgewiesen sind, während vier Wochen täglich, — sonach also vom
bs den betheiligten Steuerpflichtigen im
..- .....(folgtBezeichnungdesAuflagelokals)zurEinsichtgestellt.
Jeder Steuerpflichtige kann die Einsichtnahme der Steuerliste nur bezüglich des ihn selbst
betreffenden Vortrages, nicht aber bezüglich der Steueranlage der übrigen Steuerpflichtigen verlangen.
Dem Steuerpflichtigen steht — vorbehaltlich der in Art. 30, 31 Abs. 3 Ziff. 5, dann Art. 42
Abs. 2 und 5 über den etwaigen Verlust des Berufungsrechtes enthaltenen besonderen Bestimmungen —
die Befugniß zu, gegen die rentamtliche Einsteuerung wie gegen die Beschlüsse des Steuerausschusses
das Rechtsmittel der #2. fung zu ergreifen.
Die Berufungen, welche jedoch in Bezug auf die Entrichtung der Steuer keine aufschiebende
Wirkung haben, sind bei Strafe des Ausschlusses binnen einer unerstrecklichen Frist von fünf
Wochen, welche mit dem . ten. beginnt und mit den en
endet, ein zulegen und von dem Steuerpflichtigen beim Rentamte schriftlich einzureichen oder zu
Protokoll zu geben.
In den Berufungen sind bei Vermeidung des Ausschlusses die Gründe zu bezeichnen, aus
welchen die rentamtliche Einsteuerung oder der Beschluß des Steuerausschusses angefochten wird.
Insbesondere haben die gegen eine zu hohe Feststellung der Normal= und Betriebsanlage gerichteten
Berufungen die Bezeichnung jener Beträge der Normal= und Betriebsanlage zu enthalten, welche
der Beschwerdeführer für die den Verhältnissen des einschlägigen Gewerbebetriebes entsprechenden er-
achtet. Berufungen ohne Bezeichnung von Gründen sind als formell unzulässig zu verwerfen.
ält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für nothwendig,
so hat derselbe die Beweismittel in dem Berufungsvorbringen anzugeben.
Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens Schrift-
stücke beizufügen.
Kgl. Renmnmnt.