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8. 4.
Inhalt derselben.
Die Deklaration muß enthalten:
1. die Zahl, Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli, die Gattung der Gegenstände
nach den Benennungen des Zolltarifs oder wenigstens nach ihrer sprachgebräuchlichen
oder handelsüblichen Benennung;
2. die Menge bezw. das Bruttogewicht der Kolli mit der Maßgabe, daß das Gewicht
summarisch angegeben werden darf, wenn es sich um eine nach Inhalt
und Verpackung gleichartige Waarenpost handelt;
3. die Benennung des Ausgangsamts, des Wiedereingangsamts und des Bestimmungsorts.
Die Bezeichnung des Wiedereingangsamts kann, wenn die Deklaration
bei einem Amt im Innern übergeben wird, bis zur Abfertigung bei dem
Ausgangsamt vorbehalten bleiben;
4. das Datum und die Unterschrift des Deklaranten.
Für jeden Bestimmungsort ist ein besonderer Deklarationsschein zu übergeben.
. 5.
Abfertigung zur Versendun Revision und Verschlußanlage.
Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der Regel
nach unter amtlichen Verschluß gesetzt.
Bei Vornahme der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Vollziehung
des Deklarationsscheins sind die Bestimmungen des Vereins-Zollgesetzes (88. 28,
30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 41 Abs. 2—4, 43, 94 und 95) und des Begleitschein-Regulatios
(§§. 5 Abs. 3 und 4, 6, 12, 13 und 19) analog anzuwenden.
Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann
vorzunehmen, wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der
Verdacht einer unrichtigen Deklaration oder einer beabsichtigten Vertauschung der Waaren
im Auslande besteht.
Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, namentlich
dann angewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertigungen
ähnlicher Art handelt.
„Im nteresse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf