Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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8.  4.
Inhalt  derselben.

Die  Deklaration  muß  enthalten:

1.  die  Zahl,  Verpackungsart  und  Bezeichnung  der  Kolli,  die  Gattung  der  Gegenstände
  nach  den  Benennungen  des  Zolltarifs  oder  wenigstens  nach  ihrer  sprachgebräuchlichen
  oder  handelsüblichen  Benennung;

2.  die  Menge  bezw.  das  Bruttogewicht  der  Kolli  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Gewicht
  summarisch  angegeben  werden  darf,  wenn  es  sich  um  eine  nach  Inhalt
und  Verpackung  gleichartige  Waarenpost  handelt;

3.  die  Benennung  des  Ausgangsamts,  des  Wiedereingangsamts  und  des  Bestimmungsorts.
  Die  Bezeichnung  des  Wiedereingangsamts  kann,  wenn  die  Deklaration
  bei  einem  Amt  im  Innern  übergeben  wird,  bis  zur  Abfertigung  bei  dem
Ausgangsamt  vorbehalten  bleiben;

4.  das  Datum  und  die  Unterschrift  des  Deklaranten.

Für  jeden  Bestimmungsort  ist  ein  besonderer  Deklarationsschein  zu  übergeben.

.  5.
Abfertigung  zur  Versendun  Revision  und  Verschlußanlage.

Auf  Grund  der  Deklaration  werden  die  Waaren  revidirt  und  sodann  der  Regel
nach  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt.

Bei  Vornahme  der  Revision,  der  Anlage  des  amtlichen  Verschlusses  und  Vollziehung
  des  Deklarationsscheins  sind  die  Bestimmungen  des  Vereins-Zollgesetzes  (88.  28,
30  Abs.  1,  31  Abs.  1,  41  Abs.  2—4,  43,  94  und  95)  und  des  Begleitschein-Regulatios
(§§.  5  Abs.  3  und  4,  6,  12,  13  und  19)  analog  anzuwenden.

Eine  spezielle  Revision  und  soweit  thunlich  genauere  Beschreibung  ist  immer  dann
vorzunehmen,  wenn  ein  sichernder  Verschluß  sich  nicht  anbringen  läßt,  wenn  ferner  der
Verdacht  einer  unrichtigen  Deklaration  oder  einer  beabsichtigten  Vertauschung  der  Waaren
  im  Auslande  besteht.

Dieselbe  soll  außerdem  ab  und  zu  auch  in  anscheinend  unverdächtigen  Fällen,  namentlich
  dann  angewendet  werden,  wenn  es  sich  um  öfter  wiederkehrende  Abfertigungen
ähnlicher  Art  handelt.

„Im  nteresse  der  Zollsicherheit  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  auf