Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art.  155  (122  Abs.  2).

Für  die  Beurkundung  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld,  der  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche  ein  eingetragenes
  Recht  als  Pfand  haftet,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
  sofern  jedoch  der  Werthsgegenstand  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,
zwei  und  einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  gleiche  Gebühr  kommt  zur  Erhebung  für  die  Beglaubigung  der  Erklärung  des
bisherigen  Gläubigers,  daß  die  Uebertragung  oder  Belastung  der  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  oder  die  Uebertragung  oder  Belastung  einer  Forderung,  für  welche
ein  eingetragenes  Recht  als  Pfand  haftet,  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  ferner
für  die  Beglaubigung  der  Erklärung  des  bisherigen  Gläubigers,  daß  eine  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  ertheilt  ist,  an  den  neuen  Gläubiger  abgetreten
wird,  endlich  für  die  Beglaubigung  des  Anerkenntnisses,  daß  eine  Forderung  kraft  Gesetzes
übertragen  ist.

Ist  bei  Belastung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  die  Forderung,  zu
deren  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  in  ihrem  Betrage  niedriger  als  der  Betrag  der  belasteten
Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  wird  die  Gebühr  aus  dem  Betrage  der
Forderung  berechnet.

Art.  156.
Die  Bestimmungen  der  Art.  154,  155  finden  bei  Errichtung  oder  Beglaubigung  von
Urkunden  über  die  Bestellung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
Schiffe  sowie  eines  dieses  Pfandrecht  belastenden  Rechtes  gleichmäßig  Anwendung.

Art.  157.
Für  die  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs,  eines  Theilgrundschuldbriefs  oder  eines
Theilrentenschuldbriefs  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.

Art.  158.

Für  die  Vernehmung  von  Sachverständigen  zur  Ermittelung  des  Werthes  von  Grundstücken
  nach  Art.  87  oder  Art.  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.

Art.  159.

Für  Verträge,  durch  welche  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  eine  Dienstbarkeit,  ein  Vorkaufsrecht
  oder  eine  Reallast  zu  bestellen,  beträgt  die  Gebühr  drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme,
  sofern  jedoch  diese  den  Betrag  von  2000  Mark  nicht  übersteigt,  zwei  und
einhalb  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Die  Vorschriften  des  Art.  154  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.