268 Vom Irrthum als Grund mangelnden Willens.
sowohl in das Privatrechtsgebiet, wie in die Diplomatik
einschlagende besondere Materie.
Mit allen diesen archivalischen Vorzugsrechten
kann nicht gesagt sein, daß erweislich unächte Archivalurkunden
irgend einen Beweis liefern, oder
Unwahrheit zur Wahrheit stempeln können; solche
Urkunden eben hören durch den gelieferten Beweis
der Unächtheit auf, den Namen, so wie die Rechte
archivalischer Urkunden zu verdienen.
Es übrigt nunmehr nach dem Zwecke meiner
gegenwärtigen Abhandlung, eine gedrängte Uebersicht
über den heutigen Stand des Archivswesens
im Königreich Bayern zu geben, aus welcher der
praktische Jurist einige nützliche Anhaltspunkte zur
richtigen Würdigung des gegenseitigen Verhältnisses
von amtlichen Registraturen zu eigentlichen Archiven
entnehmen könne, so wie zur leichteren Beurtheilung
in Praxi, welchen vorkommenden Urkunden
die Eigenschaft und die Vorrechte archivalischer
eingeräumt werden können oder nicht, wobei
jedoch ebenfalls keine klaren und über jeden
Zweifel erhabenen Resultate erwartet werden dürfen,
sondern sich mit approrimativen Ergebnissen
begnügt werden muß.
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der neueren Throrie des
Civilrechts.
Von Prof. Dr. Dollmann.
V.
Bur Lehre vom Irrthum als Grund mangelnden
Willens bei der Vornahme von Rechtsgeschaͤften 1).
Wenn bei der Vornahme eines Rechtsgeschäftes
die Willenserklärung mit dem eigenen Willen
1) Sarigny, System III, S. 276 f.