Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

268  Vom  Irrthum  als  Grund  mangelnden  Willens.

sowohl  in  das  Privatrechtsgebiet,  wie  in  die  Diplomatik
  einschlagende  besondere  Materie.

Mit  allen  diesen  archivalischen  Vorzugsrechten
kann  nicht  gesagt  sein,  daß  erweislich  unächte  Archivalurkunden
  irgend  einen  Beweis  liefern,  oder
Unwahrheit  zur  Wahrheit  stempeln  können;  solche
Urkunden  eben  hören  durch  den  gelieferten  Beweis
der  Unächtheit  auf,  den  Namen,  so  wie  die  Rechte
archivalischer  Urkunden  zu  verdienen.

Es  übrigt  nunmehr  nach  dem  Zwecke  meiner
gegenwärtigen  Abhandlung,  eine  gedrängte  Uebersicht
  über  den  heutigen  Stand  des  Archivswesens
im  Königreich  Bayern  zu  geben,  aus  welcher  der
praktische  Jurist  einige  nützliche  Anhaltspunkte  zur
richtigen  Würdigung  des  gegenseitigen  Verhältnisses
  von  amtlichen  Registraturen  zu  eigentlichen  Archiven
  entnehmen  könne,  so  wie  zur  leichteren  Beurtheilung
  in  Praxi,  welchen  vorkommenden  Urkunden
  die  Eigenschaft  und  die  Vorrechte  archivalischer
  eingeräumt  werden  können  oder  nicht,  wobei
  jedoch  ebenfalls  keine  klaren  und  über  jeden
Zweifel  erhabenen  Resultate  erwartet  werden  dürfen,
  sondern  sich  mit  approrimativen  Ergebnissen
begnügt  werden  muß.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  neueren  Throrie  des
Civilrechts.
Von  Prof.  Dr.  Dollmann.
V.
Bur  Lehre  vom  Irrthum  als  Grund  mangelnden
Willens  bei  der  Vornahme  von  Rechtsgeschaͤften  1).
Wenn  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäftes
  die  Willenserklärung  mit  dem  eigenen  Willen

1)  Sarigny,  System  III,  S.  276  f.