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seines Beschlusses vom 21. November 1896, betreffend die Uebernahme der Pensionslast des
Realschulpersonals auf die Staatskasse unter Bezug auf dessen Genehmigung im Landraths--
abschiede vom 13. April 1897 kundgegeben, daß er mit dem genannten Beschlusse für das
gesammte Personal der Realschulen Pensionsansprüche vom 1. Jannar 1897 ab gegenüber
dem Staate mit diesem vereinbart habe und vereinbart wissen wollte.
Der Landrath ist der Meinung, daß er hiebei wiederholt den Grundsatz der Einräumung
dieser Rechte als Kreislast mit dem Uebergang dieser Last vom 1. Januar 1897 ab auf
die Staatskasse ausspreche und daß mit der vorbehaltslosen Genehmigung seines Beschlusses
vom 21. November 1896 ein Recht der Kreisgemeinde geschaffen worden sei.
Zugleich hat der Landrath gebeten, für den Vollzug des nach seiner Meinung wiederholt
zum Ausdrucke gebrachten Grundsatzes der Pensionsberechtigung des gesammten Realschul-
personals nunmehr durch Einstellung einer Position im Staatsbudget die finanzielle Grund-
lage zu schaffen.
Hierauf wird bemerkt, daß die Ziff. 1 des Landrathsbeschlusses vom 21. November 1896
nur den Uebergang einer Last des Kreises auf den Staat, nicht aber die hievon völlig verschiedene
Einräumung von Pensionsrechten zum Gegenstande hat.
Wenn letztere vom Landrathe beabsichtigt war, so hätte dieses in dem Beschlusse zum
Ausdrucke kommen müssen. Da hiebei Personal in Betracht kömmt, dessen Gehaltsbezüge
je nach den Anstalten völlig verschieden sind, so hätte insbesondere zum Ausdrucke gebracht
werden müssen, nach welchem Maßstabe Pensionsrechte eingeräumt werden wollten.
Das ist nicht geschehen.
Dem Beschlusse vom 21. November 1896 und dem sich lediglich auf dessen Ge-
nehmigung beschränkenden Landrathsabschied vom 13. April 1897 kann daher die Wirkung der
Verleihung neuer, in ihrem Umfange völlig unbestimmter Pensionsrechte nicht beigelegt werden.
Da der neuerliche Beschluß vom 17. November 1899 nur den Beschluß vom
21. November 1896 wiederholt und an den nämlichen Mängeln wie dieser leidet, so kann
auch ihm die beanspruchte Wirkung nicht eingeräumt werden. Dem Landrathe wird übrigens
bei seinem nächsten Zusammentritt eine Vorlage über die etwaige Regelung der Pensions-
verhältnisse des noch nicht pensionsberechtigten Realschulpersonals zugehen.
2. Die von dem Landrathe auf die allgemeine Kreisreserve übernommene Willigung
von 800 = für die neue Parallel-Abtheilung des I. Kurses der landwirthschaftlichen
Winterschule in Würzburg begegnet keiner Erinnerung.
3. Der vom Landrathe beschlossenen Erhöhung des Dotationsbeitrages zu den Be-
soldungen des Lehrpersonals am Taubstummeninstitute in Würzburg und den besonderen
Willigungen für neuerrichtete Freiplätze und Einrichtung eines neuen Kurses an diesem
Institute ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung.