Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Artikel 1. 
Wer in den Landestheilen rechts des Rheins die Anstellung als Notar erlangt, wird 
mit der Ernennung zum Notar Mitglied des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen 
der Notare in den Landestheilen diesseits des Rheins. 
Die seit dem Tage der Verkündung des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1899 in den 
Landestheilen rechts des Rheins angestellten Notare, welche noch nicht Mitglieder des im 
Abs. 1 bezeichneten Vereins sind, werden kraft dieser Verordnung Mitglieder mit Wirksam- 
keit vom Tage ihrer Ernennung an. 
Artikel 2. 
Die Gelder, welche auf Grund der Verhängung von Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen 
oder Disciplinarstrafen gegen Notare und Notariatsverweser in den Landestheilen rechts des 
Rheins eingehen, sind dem Pensionsvereine für Wittwen und Waisen der Notare in den 
Landestheilen diesseits des Rheins zuzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der seit dem 
1. Januar 1900 schon eingegangenen Gelder. 
Artikel 3. 
Dehnt der Pensionsverein für Wittwen und Waisen der Notare in den Landestheilen 
diesseits des Rheins durch eine Aenderung seiner Satzung seine Wirksamkeit auf die Pfalz 
aus, so gelten vom Tage des Inkrafttretens dieser Aenderung an die Bestimmungen der 
Artikel 1, 2 für das ganze Land und für alle Notare des Königreichs. 
Vorderriß, den 5. August 1900. 
Luitpold, 
Prim von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Staatsrath v. Mag. Staatsrath v. Peller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
statt dessen: 
Ministerialrath von Schnell.
	        
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