„W 49. 1019
Nr. 17405.
Bekanntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Im Vollzuge des § 48 des Umufallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der
§§ 36 und 47 des Gesetzes, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen,
vom 11. Juli 1887 wird bekannt gegeben, daß nach Enthebung des bisherigen stellvertretenden
Vorsitzenden als Stellvertreter des Vorsitzenden der Schiedsgerichte
a) der Sektion 1 der Glasberufsgenossenschaft,
b) des VI. Bezirkes der Fleischereiberufsgenossenschaft,
c) im Geschäftsbereiche der Ausführungsbehörde der Stadtgemeinde Fürth
der k. Bezirksamtsassessor Ferdinand Braun in Fürth vorübergehend ernannt worden ist.
München, den 1. August 1900.
Dr. rhr. v. Feilitzsch.
Nr. 122321.
Bekanntmachung, die Ergänzung der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung betreffend.
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern,
der Justiz und des Innern.
Die nachstehenden zwischen den Rheinuferstaaten vereinbarten Ergänzungen von Be-
stimmungen der mit Bekanntmachung vom 8. September 1897 veröffentlichten Rheinschiff-
fahrts-Polizeiordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1897 Nr. 35) werden in Folge
Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Luitpold,
des Königreichs Bayern Verwesers, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß dieselben vom 1. Oktober 1900 an in Kraft zu treten haben:
Den §8§ 3 und 4 der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung von 1897 werden als § 3
Ziff. 5 und § 4 Ziff. 11 folgende Bestimmungen eingefügt:
8 3 Ziffer 5.
5. Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ansrüstung und des Betriebs der Schiffs-
Dampfkessel und der für dieselben mitzuführenden Urkunden sind die am Heimathort des
Dampfschiffs geltenden Vorschriften maßgebend.
In Ermanglung solcher Vorschriften ist Folgendes zu beachten:
Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Bewartung des Schiffs-Dampfkessels muß den im
Interesse der Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere muß die