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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär—
anwärter nicht aus
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezcichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zurichten sind,
wenn es nicht die Behorde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
X. Großherzogthum Gldenburg.
B. Bei den einzelnen Verwaltungen.
I. Instizverwaltung.
3. Gerichtsvollzieher.
VI. Hebungswesen.
Zu streichen sind:
Die Stellen der Amtseinnehmer.
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
Zu streichen:
15. Die Stelle eines Flößholzaufsehers.
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10.
Sekretariat des Ge-
sammtministeriums zu
Oldenburg.
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Londershausen.
In allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden, außer der Ministerialab-
theilung, wo die auswärtigen Angelegen-
heiten bearbeitet werden:
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber.
In allen Dienstzweigen und bei allen
Behörden:
Kastellane, Boten, Diener, Bei-
diener.
In der Gendarmerie:
* Wachtmeister, Obergendarm, Gen-
darmen.
m Wegewärter.
. Im Steuerausfsichtsdienste:
v# Salinenkontroleure, Steuerauf-
seher, 1) diätarische Steuerauf-=
seher.
Chausseegeldeinnehmer.:)
Gefangenmeister, Gefangenwärter.
7 Gerichtsvollzieher.
Bei den Landräthen:
Registratoren.-)
Bei den Steuerämtern, der Staats-
hauptkasse und den Bezirkskassen:
*Kassenschreiber.5)
nur zur Hälfte.
Das Fürstliche Mini-
sterium zu Sonders-
hausen.
Die von der Herzoglichen
Domänenverwaltung
früher betriebene Floße
ist aufgehoben worden.
*) Nur durch Aufrücken.
47) Die definitive Anstell-
ung setzt den Nachweis
der Befahigung voraue.
1) Es bleibt vorbebalten,
die Stellen der Steuer-
aufseher vorübergebend
bis höchstens zu einem
Drittel) mit Aspiranten
des höheren Sitener-
dienstes zu besetzen.
2) Soweit die Cdaussee-=
geldeinnahmen nicht ver-
pachtet oder als Neben-
geschäft besorgt werden.
3) Militäranwärter,
welche sich in diesen
Stellen bewährt haben.
sollen nach gehöriger
Vorbereitung unter Ab-
sebung von den sonstigen
in der Verordnung vom
27. März 1886 ge-
sorderten Bedingungen
zum Nachweis ihrer
Qnalifikation für hohere
Stellen zur vorgeschric
benen Prüfung zugelassen
werden.