Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

1104 
2. Soweit während des Einführungsjahres im Falle einer Mobilmachung vor völliger 
Durchführung der Vormusterung die Aushebung noch nach den Bestimmungen des 
Pferde-Aushebungs-Reglements vom Jahre 1887 erfolgen muß, haben die General- 
Kommandos im Einvernehmen mit den Kreisregierungen die erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. 
München, den 26. ZJuli 1900. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. frhr. v. FLeilitzsch. Erhr. v. Asch. 
V"ferdne-Ausbebungs-Vorcschrift 
(Pf. A. V.) 
für das RKönigreich Bayern. 
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend, wie folgt: 
§ 25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee 
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde 
gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedens- 
preise endgiltig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. Die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatedienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
nothwendigen Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
§ 26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Ver- 
tretung periodisch zu wählen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.