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Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, statt-
zufinden haben. Bei Ansetzen der Musterungsorte und --Zeiten ist nach Möglichkeit Rück-
sicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist Bedacht zu
nehmen.
§ 3.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten und
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den Distrikts-
verwaltungsbehörden (Bezirksämter und unmittelbare Städte) zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Generalkommandos und Kreisregierungen.
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen,
mit Ausnahme:
a) der Fohlen warmblütiger Schläge unter vier Jahren,
b) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei Jahren,
c, der Hengste,
d) der Stuten, die entweder hochtragend) sind oder noch nicht länger als 14 Tage
abgefohlt haben,
e) der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den hierzu ge-
hörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem
Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
!) der Pferde, die auf beiden Augen blind sind,
8) der Pferde, die in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
h) der Pferde, die bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauchbar bezeichnet
worden sind,
i) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Außerdem sind die Kreisregierungen befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von
der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit sind auch die Distrikts-
Verwaltungsbehörden hierzu ermächtigt.
In den unter d bis h aufgeführten Fällen sind vom Vorstand der Gemeindeverwaltung
ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) auch der
Deckschein beizufügen ist.
*) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu
erwarten ist