Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Aulage — Für die Entscheidungen der Kommissare sind die Bestimmungen der Anlage C maß- 
gebend. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten ein- 
zutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Vorstand der Gemeinde- 
verwaltung erhält eine Ausfertigung zurück. 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die Fahrzeuge 
zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegsbrauchbaren 
Fahrzeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind 
oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die 
Kommissare mit den Distrikts-Verwaltungsbehörden. 
§ 8. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kommissare 
Amage 1.— in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind durch die betreffenden 
Kavallerie-Brigadekommandeure den Generalkommandos zum 15. November jeden Jahres 
einzureichen. 
Den Distrikts-Verwaltungsbehörden haben die Kommissare Abschriften der Uebersichten 
oder Auszüge aus diesen zu übersenden, welche den Kreisregierungen vorzulegen sind. 
Die Kreisregierungen übersenden thunlichst bald eine Zusammenstellung für ihren Kreis 
an die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Die Generalkommandos legen dem Kriegsministerium eine Zusammenstellung für den 
Korpsbezirk zum 15. Dezember jeden Jahres vor 
l 9. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten, 
die größeren Umfang annehmen) sind durch die Distrikts-Verwaltungsbehörden den Kommissaren 
mitzutheilen, die hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und den Generalkommandos 
Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden 
Fällen durch die Generalkommandos nach Vereinbarung mit den Kreisregierungen angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
§ 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner ihrer Theile hat jeder Kreis 
die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für ihn ausgeworfene Zahl von 
Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
	        
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