Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

52. 1109 
§ 11. 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen 
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem 
bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von 
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den nenen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an 
Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, die sich die Pferde für ihre Mobilmachung 
selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen 
Militär-Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der freiwilligen 
Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen 
werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig vor- 
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs- 
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde- 
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften verboten. 
Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegsleistungs- 
gesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem 
Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aus- 
hebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, die sich 
die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Distrikts-Verwaltungsbehörden bei Eintritt der Mobil- 
machung sofort allgemein bekannt zu geben. 
§ 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilen die Generalkommandos im Ein- 
vernehmen mit den Kreisregierungen den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die 
einzelnen Verwaltungsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch 
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berücksichtigen. 
Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an 
Reitpferden I und Zugpferden I voll und in gutem Material gedeckt wird, so ist für diese 
Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.
	        
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