Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.W52.  1113

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  Nationale  nach  Muster  E,  die  Reservepferde
in  ein  besonderes  Nationale  eingetragen  und  werden  sämmtlich  abgeschätzt.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,  sondern
sind  nur  von  den  Besitzern  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten  Strafe  auf  3  Wochen,
vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet,  zur  Verfügung  der  Militärbehörde  zu  halten.

Kriegsbrauchbare  Pferde,  die  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben  werden,  können
auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung  an  einem  späteren
Tage  bestimmt  werden.

Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieoiele  weitere  kriegsbrauchbare  Pferde
der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirk  noch  vorhanden  sind.  Das  Ergebniß  ist  dem
Generalkommando  und  der  Kreisregierung  nach  Schluß  des  Aushebungsgeschäftes  umgehend
zu  melden.

§  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der  Werth
der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preissteigerung
infolge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Taxator  gibt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Schätzung  an,  die
in  die  betreffende  Spalte  des  Nationales  E  (§  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Schätzungen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Schätzungen  geheim  bleiben.  Dieser  Durchschnitt
  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende  Schätzungssumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Taxator  gehören,  so  hat  dieser  sich  der  Abschätzung
  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

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Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Schätzungssumme  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte  die
Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer  den  in
diesem  Paragraphen  ihnen  anferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden  die  dadurch
entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der  Schätzungssumme  abgezogen.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veranlassen.
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—ulage  x.

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