.W52. 1113
Die ausgewählten Pferde werden in ein Nationale nach Muster E, die Reservepferde
in ein besonderes Nationale eingetragen und werden sämmtlich abgeschätzt.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, sondern
sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf 3 Wochen,
vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten.
Kriegsbrauchbare Pferde, die als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, können
auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem späteren
Tage bestimmt werden.
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieoiele weitere kriegsbrauchbare Pferde
der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß ist dem
Generalkommando und der Kreisregierung nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend
zu melden.
§ 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung
infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Schätzung an, die
in die betreffende Spalte des Nationales E (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Schätzungen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Schätzungen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt
bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Schätzungssumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der Abschätzung
zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein.
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Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Schätzungssumme mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte die
Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den in
diesem Paragraphen ihnen anferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch
entstehenden Kosten bei Auszahlung der Schätzungssumme abgezogen.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
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—ulage x.
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