Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg# Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hauf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Ctr. Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht über 
1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr-Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Be- 
dingungen möglichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzusehen, 
wenn das Fuhrwerk sonst für die beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet 
ist. Keinesfalls darf die Bedingung über die erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt 
bleiben. — Für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die An- 
forderungen entsprechend geändert werden. Werden für Etappen-Fuhrpark-Kolonnen 
besonders schwere Zugpferde ausgehoben, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, 
die bei einer Tragfähigkeit von mindestens 30 Ctr. entsprechend schwerer als 14 Ctr. sind.
	        
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