Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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p) für Zeitungen, die wöchentlich siebzehnmal bestellt werden, 30 Pf., 
d) „ v ,,, ,,acht;chnbiseinundzwanzigmal ., 32, 
r),dtcamtltchenVerordnunqsblatth 2,,. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im Voraus erhoben, und 
zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. 
so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Berlin W., den 4. August 1900. 
Die Bestellung erfolgt 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Dodbielski. 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Mojestät des fnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 20. Juni lid. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. und k. 
Kämmerer und wirklichen Geheimen Rathe 
Dominik Grafen von Hardegg in Wien 
den Verdienstorden vom hl. Michael I. Klasse 
zu verleihen. 
  
Königlich Alerhöchste Genehmigung 
zur Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 15. August 1900 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem Lakai Franz 
Wild und dem Kutscher Georg Dürr, 
beide in Diensten Seiner Königlichen Hoheit 
des Herzogs Carl in Bayern, die Bewilligung 
zur Annahme und zum Tragen der ihnen 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzoge von Luxemburg verliehenen silbernen 
Medaille des großherzoglich luxemburgischen 
Ordens der Eichenkrone zu ertheilen.
	        
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