Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W54. 1151 
Nr. 20183. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München wurde die Genehmigung 
zur Ausgabe weiterer 4% iger unverloosbarer Hypothekenpfandbriefe im Gesammtbetrag von 
16 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000 und 500 Mark ertheilt. 
München, den 13. September 1900. 
In Vertretung: 
Staatsrath v. Neumayr. 
  
Nr. 5898 II. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des fgl. Hauses und des Aeußern. 
Auf die am 15. September ds. Is. zur Eröffnung gelangende normalspurige Lokal- 
bahn von Grünstadt nach der bayerisch hessischen Landesgrenze bei Offstein finden die 
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 
10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 — Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt 1892 Seite 912, 1897 Seite 209 und 1898 Seite 327 —) Anwendung. 
München, den 13. September 1900. 
Ir. Frhr. v. Crailsheim. 
  
föniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 24. August ds. Is. dem k. Kämmerer 
und Major z. D. Rudolph von Rehlingen 
und Haltenberg für das ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Württemberg ver- 
liehene Kommenthurkrenz II. Klasse des k. 
württembergischen Friedrichsordens, 
unter'm 2. September ds. Is dem herzog 
lichen Kammerlakai Johann Fuchs in München 
für die ihm von Seiner Majestät dem Könige 
von Württemberg verliehene k. württembergische 
silberne Verdienstmedaille, und 
unter'm 4. September ds. Is. dem 
Kaiserlich deutschen Vizeconful in Yokohama, 
Dr. Adolph Boycs für den ihm von Seiner 
Majestät dem Sultan verliehenen großherrlich 
türkischen Osmanic-Orden IV. Klasse, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen.
	        
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