Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Diese Aenderungen werden hiemit in der Weise veröffentlicht, daß in dem nachfolgenden 
Abdrucke der Abschnitte I und II der Satzungen die abgeänderten Bestimmungen mit gesperrter 
Schrift kenntlich gemacht werden. Von Abschnitt III, welcher mit Ausnahme der Bestimmung 
in § 43 Abs. 4 unverändert geblieben ist, wird lediglich diese Bestimmung in der neuen 
Fassung abgedruckt. 
München, den 20. September 1900. 
In Vertretung: 
Staatsrath von May. 
Aenderungen der Satzungen 
des 
allgemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener 
und der hiemit verbundenen Cöchterkasse. 
I. Abschnitt. 
Allgemeiner Unterstützungsverein. 
§ 1. Der Zweck des Vereines ist, den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Unter- 
stützungen zu gewähren, unbeschadet der Ansprüche jeder Art, welche denselben auf den 
Bezug von Pensionen oder Alimentationen zustehen mögen. 
§ 2. Der allgemeine Unterstützungsverein bildet ssch aus den im k. Civilstaatsdienste 
mit pragmatischen Rechten in Gemäßheit der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde ange- 
stellten Staatodienern. 
Oierunter sind im Sinne gegenwärtiger Satzungen auch die durch 
çAllerhöchste Eutschließung mit pragmatischen Rechten gegenüber Kreis- 
gemeinden oder gegenüber staatlich verwalteten Fonds, Stiftungen und 
Anstalten angestelltrn Vramten begriffen. 
Die Universitätoprofessoren und die mit pragmatischen Rechten 
angestellten Universitateobramten erwerben die Mitgliedschaft an dem 
Vereiur nach Masgabe des nachfolgenden § 6 Abf. 2. 
A#dgeschlossen von der Milgliedschait an dem allgemeinen Unterstützungsvereine sind 
dieienigen Staatediener, welche bereite einem besonderen, zur Unterstützung der Ointer
	        
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