Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W57. 1167 
Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeitpunkte 
der Beitrittserklärung vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitrittsrechtes durch 
den Verwaltungsrath. 
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung der in Abs. 3 und 4 bezeichneten Ver- 
pflichtungen, so treten die Hinterlassenen so lange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen 
Bezüge, bis durch deren Innehaltung oder in anderer Weise der Rückstand vollkommen 
gedeckt ist. 
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet Anwendung ohne Rücksicht auf den 
Zeitpunkt, in welchem die Vereinomitgliedschaft erworben worden ist. 
§ 8. Zedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören, als 
es im Genusse eines Gehalts= oder Pensionsbezuges aus einer der in § 2 bezeichneten 
Dienstesstellungen sich befindet.) 
§ 9. Die ordentlichen Mitglieder haben einen bestimmten jährlichen Beitrag zu leisten, 
welcher, mit dem Zeitpunkte beginnend, in welchem die Mitgliedschaft des Vereines erworben 
wird, in der Regel mittelst Abzuges an dem Gehalte oder der Pension zu erheben ist. 
Vereinsmitglieder, deren Beiträge durch Abzug nicht erhoben werden können, werden, wenn 
sie mit ihren Vereinsbeiträgen über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten, nach 
fruchtloser Mahnung des Verwaltungsrathes, vom Vereine ausgeschlossen. 
§5 10. Ein Rückersatz der satzungsgemäß geleisteten Einzahlungen findet nicht statt. 
§ 11. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 2 verbleibt jedem 
Vereinsmitgliede diese Eigenschaft auch bei dem freiwilligen oder un- 
freiwilligen Ausscheiden aus den in § 2 bezeichneten Dienstesstellungen, 
insoferne sich das Mitglied hiebei verpflichtet, auch fernerhin den Jahres- 
beitrag der Klasse, welcher es bisher angehörte, nebst einem jährlichen 
Beitragszuschlage zu bezahlen. Dieser Zuschlag bemißt sich nach der 
Höhe desjenigen Betrages, welcher sich vor dem 1. Januar 1900 aus 
den von dem Mitgliede in seiner bisherigen Stellung zuletzt innegehabten 
Bezügen an einjährigen Wittwen= und Waisenfondsbeiträgen berechnet 
haben würde. 
Ein Vereinsmitglied, welches zufolge straf= oder disziplinarrichterlicher Verurtheilung 
seines Amtes, oder der bürgerlichen Ehrenrechte, oder der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu 
erlangen, dauernd oder zeitweise verlustig wird, hört mit dem Tage der Rechtskraft des 
bezüglichen Urtheiles auf, Mitglied des Vereines zu sein. 
Die Vereinsmitgliedschaft kann jedoch unter Uebernahme der im Abs. 1 bezeichneten Leistungs- 
verpflichtungen aufrecht erhalten werden, wenn bei disziplinarrichterlicher Entlassung eines 
*) §8 Abs. 2 der früheren Satzungen ist in Megfall gekommen.
	        
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