W57. 1167
Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeitpunkte
der Beitrittserklärung vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitrittsrechtes durch
den Verwaltungsrath.
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung der in Abs. 3 und 4 bezeichneten Ver-
pflichtungen, so treten die Hinterlassenen so lange nicht thatsächlich in ihre satzungsmäßigen
Bezüge, bis durch deren Innehaltung oder in anderer Weise der Rückstand vollkommen
gedeckt ist.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet Anwendung ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt, in welchem die Vereinomitgliedschaft erworben worden ist.
§ 8. Zedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören, als
es im Genusse eines Gehalts= oder Pensionsbezuges aus einer der in § 2 bezeichneten
Dienstesstellungen sich befindet.)
§ 9. Die ordentlichen Mitglieder haben einen bestimmten jährlichen Beitrag zu leisten,
welcher, mit dem Zeitpunkte beginnend, in welchem die Mitgliedschaft des Vereines erworben
wird, in der Regel mittelst Abzuges an dem Gehalte oder der Pension zu erheben ist.
Vereinsmitglieder, deren Beiträge durch Abzug nicht erhoben werden können, werden, wenn
sie mit ihren Vereinsbeiträgen über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten, nach
fruchtloser Mahnung des Verwaltungsrathes, vom Vereine ausgeschlossen.
§5 10. Ein Rückersatz der satzungsgemäß geleisteten Einzahlungen findet nicht statt.
§ 11. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 2 verbleibt jedem
Vereinsmitgliede diese Eigenschaft auch bei dem freiwilligen oder un-
freiwilligen Ausscheiden aus den in § 2 bezeichneten Dienstesstellungen,
insoferne sich das Mitglied hiebei verpflichtet, auch fernerhin den Jahres-
beitrag der Klasse, welcher es bisher angehörte, nebst einem jährlichen
Beitragszuschlage zu bezahlen. Dieser Zuschlag bemißt sich nach der
Höhe desjenigen Betrages, welcher sich vor dem 1. Januar 1900 aus
den von dem Mitgliede in seiner bisherigen Stellung zuletzt innegehabten
Bezügen an einjährigen Wittwen= und Waisenfondsbeiträgen berechnet
haben würde.
Ein Vereinsmitglied, welches zufolge straf= oder disziplinarrichterlicher Verurtheilung
seines Amtes, oder der bürgerlichen Ehrenrechte, oder der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu
erlangen, dauernd oder zeitweise verlustig wird, hört mit dem Tage der Rechtskraft des
bezüglichen Urtheiles auf, Mitglied des Vereines zu sein.
Die Vereinsmitgliedschaft kann jedoch unter Uebernahme der im Abs. 1 bezeichneten Leistungs-
verpflichtungen aufrecht erhalten werden, wenn bei disziplinarrichterlicher Entlassung eines
*) §8 Abs. 2 der früheren Satzungen ist in Megfall gekommen.