eseh und Verurdungs-gut
für das
Königreich Bayern.
W 6.
München, den 31. Januar 1900.
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Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 20. Januar 1900, die Vergütung der Reisekosten der Geschworenen
betreffend. — Bekanntmachung vom 27 Januar 1900, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber
durch die Stadtgemeinde Sct. Ingbert betreffend. — Bekanntmachung vom 30. Januar 1900,
den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches.
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Nr. 2101.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vergütung der Reisekosten der Geschworenen
betreffend. ·
glmYamenHemerylajeflåtdegxöniga
Alityo I),
von Gottes Gnaden Küniglicher Prinz VUon Layern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, zur Ergänzung der Verordnung vom 29. Juli 1879,
die Vergütung von Reisekosten an Geschworene, Schöffen und Vertrauensmänner betreffend
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 731), zu verordnen, was folgt:
1. Dauert eine Schwurgerichtsperiode mindestens sieben Tage, so können die Geschworenen
die Vergütung der Kosten einer Zwischenreise beanspruchen, die sie vom Sitze
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