Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MB9. 1183 
Der Auftrag muß auch, falls der Auftraggeber nicht selbst nachweislich der Eigen— 
thümer der Waaren ist, den letzteren ersehen lassen und den Nachweis enthalten, daß und 
in welcher Weise der Eigenthümer dem Auftraggeber das Verfügungsrecht über die Waaren 
eingeräumt hat. 
Der Auftrag ist als Beilage zum Geschäftsregister aufzubewahren und bei Visitationen 
vorzulegen. 
2. Die Auktionatoren dürfen bei ihren Versteigerungen weder in eigener Person noch 
durch Dritte Waaren ersteigern. 
3. Die Versteigerung von Lebens und Genußmitteln, sowie von neuen (ungebrauchten) 
Waaren ist nur mit schriftlicher (Genehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig. Die Ge- 
nehmigung, welche in München für Lebens und Genußmittel dem Magistrate, für sonstige 
Waaren der k. Polizeidirektion zusteht, darf unter sorgfältiger Berücksichtigung der Bedürfnisse 
des Publikums nur für solche Lebens= und Genußmittel ertheilt werden, welche auf den 
Wochen= (Viktualien-) Märkten verkauft zu werden pflegen (sog. marktgängige Waaren) und 
völlig unverdorben und unverfälscht sind. Bei sonstigen Waaren darf die Genehmigung zur 
Versteigerung nur daun erfolgen, wenn ganz besondere dies rechtfertigende Verhältnisse vor- 
liegen und nachgewiesen sind, so bei Versteigerung von Gegenständen aus einem Konkurse, 
einem Nachlasse, bei den ortsüblichen Versteigerungen von Waaren im Großen (Wein-, Obst- 
Auktionen), dann bei der herkömmlichen Art der Versteigerung von Gegenständen der bildenden 
Kunst, von Antiquitäten, Münzen, ganzen Kunstsammlungen, wobei jedoch jede Umgehung 
der Bestimmungen des § 56c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeschlossen bleiben muß. 
Die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vorzunehmenden öffentlichen Versteigerungen, 
bei welchen nur öffentlich angestellte Versteigerer in Frage kommen (vergl. § 383 Abs. 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuches), fallen selbstoerständlich nicht unter vorstehende Vorschriften. 
4. Im Geschäftsregister (Ziff. 3 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1883) ist 
unter lit. A0—h über die Art und Menge der Waaren, sowie deren Herkunft und Werth 
unter genauer Angabe der Firma, bezw. des Namens, Standes, Wohnortes und der Wohnung 
des Auftraggebers und eventuell Eigenthümers (vergl. Ziff. 1) Vortrag zu machen; in lit. 
ist zu bemerken, welcher Erlös einschließlich eines etwa nach den Verkaufsbedingungen 
erhobenen Aufschlages für die Waaren erzielt, dann wann und in welcher Höhe der Erlös 
an den Auftraggeber ausgehändigt wurde. 
5. Die Fabrikbezeichnung der Waaren (Firmenzeichen, Schutzmarken u. s. w.) darf 
nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. 
6. Von jeder Versteigerung hat der Anktionator mindestens 3 Tage vorher der Orts- 
polizeibehörde, in München bei Lebens= und Genußmitteln dem Magistrate, bei den übrigen
	        
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