M632. 1199
83.
Bezeichnung.
Der Maßstab soll auf jeder der eingetheilten Flächen mit der deutlichen Bezeichnung
seiner Länge nach Meter versehen sein.
Die Bezeichnung soll mit dem vollen Worte „Meter“ oder mit dem Buchstaben „m“
ausgeführt werden, sie darf die Gesammtlänge nur in Dezimalbruchform angeben.
Die Bezifferung der auf einem Maßstabe vorhandenen Unterabtheilungen des Meter
darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, wobei die Hinzufügung der abge-
kürzten Bezeichnungen „cm“ für Centimeter, „mm“ für Millimeter zu den bezüglichen
Ziffern gestattet ist.
84.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
A. Für die Gesammtlänge.
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Maßlängen der Kluppmaße
dürfen höchstens betragen:
1. bei metallenen Kluppmaßen:
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 11, Meter 1 Millimeter,
bei einer Länge von 1,, bis einschließlich 00) Meter Millimeter,
bei einer Länge von O), Meter und weniger ¼ Millimeter;
2. bei hölzernen Kluppmaßen:
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 1 Meter 2 Millimeter,
bei einer Länge von 1,, bis einschließlich 00) Meter 1 Millimeter,
bei einer Länge von 0,8 bis einschließlich O0), Meter ¾ Millimeter.
Ferner darf der Fehler des Abstandes der äußeren Enden der Kluppstäbe, verglichen
mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe, betragen:
bei metallenen Kluppmaßen bei einer Länge von O,, Meter und weniger ½ Millimeter,
bei hölzernen Kluppmaßen bei einer Länge von 0,8 bis einschließlich
0, Meeer . ... 1¼ Millimeter,
bei allen übrigen Kluppmaßen das anderthalbfache der für die Gesammtlänge des
Maßstabs vorgeschriebenen Fehler.
B. Fehlergrenzen für die Eintheilung.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem einen, wie von
dem anderen Ende der Maßlänge darf den zulässigen Fehler der Gesammtlänge nicht über-
schreiten. Außerdem dürfen die Längen benachbarter Centimeter nicht um mehr als 0, Milli-
meter von einander verschieden sein.