Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Allgemeines. 
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Von jenem Zeitpunkte an sind die in den bestehenden Verordnungen enthaltenen, auf 
die Pharmacopoea Germanica bezüglichen Bestimmungen auf das Arzneibuch für das 
Deutsche Reich, vierte Ausgabe, anzuwenden. 
II. Oeffentliche Apotheken. 
1. Berechtigung. 
§ 2. 
Die Berechtigung zur Ausübung des Apotheker-Gewerbes enthält vorbehaltlich der nach- 
folgenden Bestimmungen die Befugniß zur Zubereitung und Feilhaltung von Anrzneien. 
2. Räumlichkeiten und Einrichtung. 
§ 3. 
Jede selbständige, öffentliche Apotheke muß nebst der Wohnung des Besitzers die zur 
Zubereitung, Aufbewahrung und Feilhaltung der Arzneien (Arzneiwaaren und Heilmittel) 
erforderlichen Räumlichkeiten enthalten, nämlich: 
1. eine Offizin, 
2. ein Laboratorium, 
3. einen Wasserkeller, 
4. eine Materialkammer und 
5 eine Kräuterkammer. 
In den öffentlichen hombopathischen Apotheken muß mindestens vorhanden sein: 
1. eine Offizin, 
2. ein Laboratorium und 
3. ein zur Aufbewahrung der Arzueivorräthe bestimmter Raum. 
Abweichungen in Bezug auf die Wohnung des Apothekenvorstandes (Besitzer, Verweser, 
Verwalter) sind nur mit Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, zulässig. 
§ 4. 
Diese Räumlichkeiten müssen ihrem Zwecke entsprechend, lediglich ihrer speziellen Be- 
stimmung gewidmet, mit allen zu einem ordentlichen Geschäftsbetriebe nothwendigen Geräth- 
schaften von angemessener Beschaffenheit und in hinreichender Anzahl versehen sein und stets 
in gutem Stande erhalten werden. 
Wird pharmazeutisches Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlinge) in der Apotheke gehalten, 
so ist für angemessene Unterkunft desselben Sorge zu tragen.
	        
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