Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 67. 
1227 
§ 5. 
Die Offizin muß im Erdgeschoße sich befinden, mit einem besonderen Eingange ver- 
sehen, dabei gegen Staub, Hitze und Kälte gehörig geschützt sein und hat zu enthalten: 
1. 
2. 
einen geräumigen, mit mindestens zwei Tarirwaagen und Rezepturgeräthen ver— 
sehenen, zweckmäßig eingerichteten Rezeptirtisch; 
wenigstens vier genaue und empfindliche Schalenwaagen von verschiedener Größe 
und Tragfähigkeit nebst mindestens je 2 Gewichtstücken von 1 Centigramm an 
bis 50 Gramm incl. und mindestens je 1 Gewichtstück von 100 Gramm bis 
1000 Gramm incl. 
Gewichte und Waagen müssen geaicht und gestempelt sein und den Be- 
stimmungen der Aichordnung entsprechen; 
Reibschalen und Mörser von verschiedener Größe und zwar erstere von Porzellan, 
letztere von Messing und Eisen. Für die Verreibung und Verarbeitung von 
stark riechenden Arzneistoffen, desgleichen für die Bereitung von Salben oder 
die Verarbeitung von Giften sind eigene, mit der entsprechenden Aufschrift ver- 
sehene und nur für den betreffenden Zweck zu verwendende Reibschalen erforderlich. 
Reibschalen aus Serpentin sind unzulässig; 
Löffel aus Bein oder Horn oder Silber oder Schildpatt sowie Spateln von 
Eisen, Horn, Hartgummi oder Silber. 
Löffel und Spatel aus Argentan oder Messing sind unstatthaft; 
.Mensuren aus Zinn und Porzellan oder Glas und zwar von verschiedener Größe; 
zum Abtheilen der Pulver reinlich gehaltene Blätter von glattem weißen Karton- 
oder Pergamentpapier oder Pulverschiffchen aus Horn oder Celluloid; 
Pillenmmaschinen mit Theilrinnen von Eisen und von Holz oder statt Holz von 
Bein, Horn oder Hartgummi; 
die für zweckmäßige Unterbringung und Aufstellung der verschiedenen Arznei- 
behältnisse erforderlichen, nach dem Arzneibuche für das Deutsche Reich ge- 
sonderten Schränke und Gestelle von dauerhaftem, geruchlosem Holze und zwar: 
a) die Repositorien für die Behältnisse der gewöhnlichen milden (indifferenten) 
Arzneistoffe; 
b) die Repositorien oder Schränke für die in der Tabelle C des Arzneibuches 
für das Deutsche Reich aufgeführten, von den übrigen gesondert aufzustellenden 
Arzneibehältnisse und 
c, einen für die Aufnahme der in der Tabelle B des Arzneibuches für das 
Deutsche Neich aufgeführten Gifte bestimmten, verschließbaren Giftschrank. 
1947 
Offizin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.