Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Laboratorium. 
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Im Weiteren sind hiezu noch die besonderen Bestimmungen über den 
Verkehr mit Giften zu beachten. 
Das Tuberkulin ist nicht in der Offizin, sondern im Keller vorsichtig 
aufzubewahren, das Diphtherieserum vor Licht geschützt und kühl zu halten; 
9. die Arzneibehältnisse selbst und zwar: 
a) genau schließende Gefäße aus Glas oder Porzellan für flüssige, fette und 
zerfließliche Substanzen; 
b) dicht schließende, mit eingeriebenen Glasstöpseln versehene Gläser für die 
flüchtigen Substanzen und 
) gut schließende Gefäße (Blechbüchsen, Papierfässer) oder aus geruchlosem 
Holze verfertigte Büchsen und Schubladen für die trockenen, sich nicht ver- 
flüchtigenden Arzneien. 
10. In jeder Apotheke soll sich in der Offizin oder in deren unmittelbaren Nähe 
ein tragbarer, mittels Petroleum oder Weingeist oder Gas heizbarer Dampfkoch- 
Apparat zur Anfertigung der Abkochungen und Aufgüsse befinden. 
§ 6. 
Das Laboratorium soll nach Größe und Ausstattung dem Geschäftsbetriebe entsprechen, 
hell und leicht lüftbar, feuersicher, am Fußboden wasserdicht und mit feuerfester Decke ver- 
sehen sein. 
In demselben oder in benachbarten hiezu geeigneten Räumen müssen sich befinden: 
ein passender Arbeitstisch, ein Dampfkochapparat mit wenigstens je einem Gefäße aus Zinn, 
Porzellan, Kupfer und Eisen; dann eine Destillirblase mit Helm und Kühlrohr aus Zinn, 
ferner einige Retorten, Kolben und Vorlagen von Glas, einige Schmelztiegel, sowie die 
nöthigen Vorrichtungen zum Koliren und Filtriren von Flüssigkeiten, zur Herstellung von 
Pulvern und Spezies nebst den im Arzneibuche für das Deutsche Reich hiefür vorgeschriebenen 
Sieben der dort angegebenen Maschenweite sowohl für indifferente wie auch für Stoffe der 
Tabelle C; eine Presse mit Preßschalen oder Preßplatten aus Holz, Messing, verzinntem 
Eisen oder Zinn; ein Thermometer nach Celsius; ferner Aräometer für schwerere und leichtere 
Flüssigkeiten als Wasser, oder andere zur Bestimmung des spezifischen Gewichtes gleich gut 
brauchbare Instrumente, sowie ein vorschriftsmäßig geaichter und gestempelter Alkoholometer 
zur genauen Kontrolle des Prozentgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten und Tinkturen. 
In selbständigen Apotheken ist in einem hiezu besonders geeigneten, trockenen und 
hellen, schädlichen Ausdünstungen nicht ausgesetzten Lokale eine genaue analytische Waage 
nebst dazu gehörigen und ausschließlich hiefür zu verwendenden Gewichten, mit einer Trag- 
fähigkeit von mindestens 100 g und einem Gewichtsausschlage von 1/10000 2, zum Behufe 
der Anfertigung von Lösungen zu volumetrischen Prüfungen sowie überhaupt zur Ausführung
	        
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