Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M GIT. 1229 
der von dem Arzneibuche für das Deutsche Reich vorgeschriebenen Prüfungen der Arznei— 
stoffe und Präparate aufzustellen; ferner ein gutes Mikroskop mit Okularmikrometer und 
mindestens 300 facher linearer Vergrößerung sowie ein Perkolator aus Glas oder gutver— 
zinntem Kupfer. 
Zur Herstellung der volumetrischen Lösungen und zu den volumetrischen Prüfungen 
der Präparate müssen vorschriftsmäßig geaichte Meßgeräthe in selbständigen Apotheken vor- 
handen sein und zwar mindesteus: 
je ein Meßkolben von 1000, 500 und 100 com, 
je eine Vollpipette von 20, 10 und 5 com, 
je eine Meßpipette von 10 ccm in 1/10 eingetheilt, 
je eine Bürette von 50 und 25 ccm in 1/40 eingetheilt, 
ein Meßzylinder mit Glasstöpsel von 200 ccm in 1 com eingetheilt. 
§ 7. 
Der Wasserkeller muß in einem von dem Haushaltungskeller abgesonderten, nicht 
über 15 Grad Celsius warmen, durch Ventilation gehörig lüftbaren Raume die erforder- 
liche Anzahl gläserner oder steinerner Gefäße zur Aufbewahrung der verschiedenen Sorten 
destillirter Wasser, Essige, Weine, Weingeist, Aether, ätherischer und fetter Oele, Tinkturen, 
Mineralwasser, Mineralsäuren, Kampher, Phosphor, Salben u. dgl. nebst den dazu gehörigen 
festen Gestellen enthalten. 
Der Phosphor ist — unbeschadet dessen, was die Bestimmungen über den Verkehr 
mit Giften anordnen, — unter Wasser in einem Blech= oder Glasgefäße aufzubewahren, 
welches noch in ein zweites gut schließendes Gefäß aus Blech gestellt werden muß. Der 
Phosphor und sämmtliche Phosphorpräparate mit Ausnahme der Phosphorpillen sind über- 
dieß in einer eigenen, mit eiserner Thüre zu verschließenden, feuersicheren Mauernische im 
Kellerraume aufzubewahren. 
Bei Apotheken mit geringerem Absatze können kühl gehaltene, wo möglich in einem 
nördlich gelegenen Gemache angebrachte Schränke oder Wandvertiefungen die Stelle des 
Wasserkellers im Nothfalle ersetzen. 
88. 
Die Materialkammer für Aufbewahrung der rohen und präparirten Arzneistoffe 
muß gegen Feuchtigkeit geschützt und außer den erforderlichen Gefäßen und Behältnissen und 
den zu deren Aufstellung erforderlichen Schränken und Gestellen mit einem geräumigen Tische 
versehen sein. 
Wasserkeller. 
Material- 
kammer.
	        
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