Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Kräuter- 
kammer. 
Ausnahmen. 
Filial- 
apotheken. 
Quantität. 
Qualität. 
1230 
§ 9. 
Die Kräuterkammer muß gegen Feuchtigkeit wie auch gegen zu große Hitze ge- 
schützt sein und die zur Aufnahme der getrockneten Vegetabilien erforderlichen Behälter enthalten. 
8 10. 
Die in den vorstehenden 88 5, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Apparate und Utensilien 
können insbesondere für minder frequente Apotheken, dann für die homöopathischen Apotheken 
von der betreffenden Distriktspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte in erster 
Instanz und im Berufungsfalle von der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, 
nach Vernehmung des Kreis-Medizinal-Ausschusses in zweiter und letzter Instanz auf den 
nothwendigsten Bedarf beschränkt werden. 
111. 
In Filial-Apotheken muß wenigstens eine Offizin und ein mit einem tragbaren Dampf- 
kochapparate und den der Frequenz des Geschäftes entsprechenden Utensilien versehener, ge- 
eigneter und hiezu ausschließlich bestimmter Raum, sowie ein Wasserkeller oder an dessen Stelle 
ein geeigneter Wandschrank vorhanden sein. 
Bezüglich der Apparate und Utensilien finden die Bestimmungen des § 10 Anwendung. 
3. Arzneistoffe und Präparate. 
12. 
Die Apotheker sind verpflichtet, das der Frequenz ihrer Geschäfte angemessene Quantum 
von den durch das Staatsministerium des Innern näher zu bestimmenden Arzneistoffen und 
Präparaten des Arzneibuches für das Deutsche Reich, dann die im Anhange zu demselben 
aufgeführten Reagentien und Lösungen zu volumetrischen Prüfungen vorräthig zu halten. 
Diese Verpflichtung kann auf Antrag eines approbirten Arztes nach Maßgabe des in 
§ 10 vorgeschriebenen Verfahrens mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß auch auf andere 
in dem genannten Arzneibuche enthaltene Stoffe und Präparate erstreckt werden. 
Apotheken mit geringerem Absatze und Filialapotheken können auf Ansuchen des In- 
habers von der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtung bezüglich einzelner Stoffe und Präparate 
nach Maßgabe des geringeren Bedürfnisses auf dem in 8§ 10 bezeichneten Wege entbunden 
werden. 
§ 13. 
Unabhängig von der in § 12 aufgestellten Verpflichtung müssen sämmtliche in den 
Apotheken vorräthige als Arzneien zu verwendende Präparate oder zur Arzneibereitung dienende 
Stoffe jederzeit in der den Vorschriften des Arzneibuches entsprechenden Qualität vorhanden sein.
	        
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