Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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neue, bisher unbekannte Arzneimittel, oder solche Arzneimittel, welche nicht in dem Arznei- 
buche für das Deutsche Reich enthalten oder welche nicht in das Verzeichniß der in jeder 
Apotheke bereit zu haltenden Arzneimittel aufgenommen und daher nicht vorräthig sind, ver- 
ordnet, oder wenn dem Apotheker unbekannte Magistralformeln angewendet wurden —, so 
hat der Apotheker das Rezept dem ordinirenden Arzte zur Berichtigung, Aufklärung oder 
Ergänzung zu übersenden und bis dahin die Anfertigung desselben zu unterlassen. 
Finden sich in einem Rezepte insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des Arznei- 
buches für das Deutsche Reich in Hinsicht auf die Maximaldosen-Tabelle (Tabelle A des 
Anhanges zu dem Arzneibuche), so hat der Apotheker, wenn es Zeit und Umstände gestatten, 
das Rezept dem ordinirenden Arzte zur vorschriftmäßigen Bestätigung oder Berichtigung vor- 
zulegen. Wenn jedoch der Arzt in kurzer Zeit nicht zu erreichen ist, so darf der Apotheker 
— mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Rezept für ein Kind unter 3 Jahren be- 
stimmt ist — die Gewichtsmenge des betreffenden Arzneimittels auf die Hälfte der von dem 
Arzneibuche vorgesehenen Maximaldosis zurückführen, hat dieß aber unter Hinweis auf gegen- 
wärtige Bestimmung auf dem Rezepte vorzumerken und dem ordinirenden Arzte von dem 
Sachverhalte unverzüglich Kenntniß zu geben. Bei Rezepten für Kinder unter 3 Jahren 
findet die Regel des Abs. 2 dieser Ziffer Anwendung. 
§ 18. 
277 Die Apothekenbesitzer, welche sich auch mit einer homöopathischen Offizin versehen, 
Larbneirn, dürfen zwar durch einen und deuselben Apothekergehilfen auch diese Arzneien diepensiren 
lassen, die homöopathischen Grundstoffe müssen sie aber in diesem Falle aus einer homöo- 
pathischen Apotheke beziehen oder in einem von dem Laboratorium gesonderten Raume an- 
fertigen. 
Die lediglich für homöopathische Arzneien konzessionirte Apotheke darf nur homöo- 
pathische Arzneien abgeben. 
§ 19. 
1Auftelung Die Aufstellung und Aufbewahrung der Arzneien (Arzneistoffe und Präparate) hat in 
und Auf- 
bewahrung der gehörig überschriebenen Gefäßen und Behältnissen zu geschehen und jede einzelne Gattung 
Arzueien. ist soviel als thunlich alphabetisch zu ordnen. 
Die Ueberschrift ist, soweit nicht die Bestimmungen über den Verkehr mit Giften 
Besonderes enthalten, bei allen Gefäßen und Behältnissen an entsprechender, vorzugsweise in 
die Augen fallender Stelle in lateinischer Sprache nach der in dem Arzneibuche für das 
Deutsche Reich gebrauchten Nomenklatur leserlich und deutlich anzubringen und bei den mit 
hölzernen Deckeln versehenen auch an der inneren Seite des Deckels zu wiederholen; dabei 
sind die besonderen Vorschriften für die Bezeichnung der Standgefäße zu beachten und überdieß
	        
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