Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

I67. 1233 
bei allen Stoffen und Präparaten, für welche in der Tabelle A zum Arzneibuche eine größte 
Gabe (Maximaldose) angegeben ist, diese in leserlicher und deutlicher Schrift auch auf den 
betreffenden Standgefäßen der Offizin anzubringen. 
Die den Tabellen B und C des Arzneibuches vorangeschickten Vermerke über die Auf- 
bewahrung der Arzneien sind genau zu beachten; die für Zubereitung der Arzneien genannter 
Tabellen B und C bestimmten Geräthschaften, wie Reibschalen, Löffel, Waagen, Siebe, 
Seihtücher sind gehörig signirt und gesondert aufzubewahren. 
Die in der Anlage 1 des Arzneibuches für das Deutsche Reich aufgeführten Reagentien 
und volumetrischen Lösungen müssen nach § 12 dieser Verordnung in den Apotheken 
vorhanden sein und in gut verschlossenen Gläsern aufbewahrt werden. 
Nachstehende Reagentien, welche vermöge ihrer Ausdünstung und Verflüchtigung schädlich 
oder zersetzend auf andere einwirken, dürfen nicht im Reagentienschranke oder in unmittelbarer 
Nähe anderer Reagentien aufgestellt werden, nämlich: Essigsäure (konzentrirte und verdünnte), 
Chlorwasser, Salzsäure und rauchende Salzsäure, Salpetersäure (rohe, verdünnte und rauchende), 
schweflige Säure, Ammoniakflüssigkeit, Vrom, Schwefelwasserstoffwasser, Zinnchlorürlösung. 
8 20. 
Alle einzelnen zur Arzneibereitung bestimmten Stoffe und Präparate müssen vor ihrer 
Aufstellung in der Offizin oder vor ihrer sonstigen Aufbewahrung einer genauen Prüfung 
durch den Apotheker unterstellt werden. 
Diese Prüfung ist bei den einer Zersetzung oder dem Verderben unterliegenden Stoffen 
und Präparaten behufs der rechtzeitigen Erneuerung in angemessenen Zwischenräumen zu 
wiederholen. 
§ 21. 
Den Apothekern ist gestattet, ohne ärztliche Ordination (im Handverkaufe) 
a) sämmtliche Arzneimittel (Arzneiwaaren) an Personen abzulassen, welche der- 
selben zu anderen als Heilzwecken benöthigt sind, vorbehaltlich dessen, was 
die Bestimmungen über den Verkehr mit Giften darüber anordnen, 
b) die in den Bestimmungen über stark wirkende Arzneien nicht berührten 
Arzneimittel auch zu Heilzwecken zu verabfolgen. 
4. Geschäftsführung. 
§ 22. 
In jeder Apotheke obliegt die Leitung der Geschäftsführung in der Regel dem konzessio- 
nirten Vorstande. 
Dieser ist bei Uebernahme der Apotheke auf seine Obliegenheiten durch die Distrikts- 
polizeibehörde in Gegenwart des Bezirksarztes eidlich zu verpflichten. 
195 
Prüfung. 
Handverkauf. 
Leitung.
	        
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