Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W# 67. 1237 
37. 
Die Aufsichtsbehörden haben für die sofortige Beseitigung wahrgenommener Mißstände Abstellung von 
Sorge zu tragen und gegebenen Falls Strafeinschreitung zu veranlassen. Mißständen. 
V. Schlußbestimmung. 
§ 38. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Verordnungen vom 8. Dezember 1890 und 
19. März 1895, betr. das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und 
Feilhaltung von Arzncien, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Apothekenordnung vom 
27. Januar 1842 und alle sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben und bezw. 
ersetzt werden, tritt vom 1. Jannar 1901 an in Kraft. 
München, den 29. Dezember 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Nr. 27925. 
  
Bekanntmachung, die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien in den Apotheken betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der §8 12 und 31 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Dezember 1900, 
die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien in den Apotheken betr., wird Nachstehendes 
bekanntgegeben: 
1. In den öffentlichen Apotheken sind die nachverzeichneten Arzneistoffe und Präparate 
vorräthig zu halten: 
Acetaniliaum — Antifebrin. 
Acetum — Essig. 
Acetum aromaticum — Aromatischer Essig. 
Acetum pyrolignosum rectificatum — Gereinigter Holjzessig. 
Acetum Scillae — Meerzwiebelessig. 
Acidum aceticum — Essigsäure.
	        
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