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Nr. 28806.
Bekanntmachung, die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landesver—
sicherungsamte betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Im Namen Beiner Majestüt des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, im Hinblick auf 822 Abs. VIII
des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze
(R.-G.-Bl. S. 573) und auf § 111 Abs. III des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899 (R.-G. Bl. S 463) bezüglich der Formen des Verfahrens und des
Geschäftsganges bei dem Landesversicherungsamte folgende Bestimmungen zu treffen:
I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen.
§ 1.
Die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes und deren Stellvertreter
werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes vom Vorsitzenden des Landes-
versicherungsamtes mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
§ 2.
Die Geschäfte des Landesversicherungsamtes sind, soweit sie nicht durch den Vorsitzenden
oder unter Mitzeichnung desselben von einem Mitgliede bearbeitet werden, in Sitzungen zu
erledigen, welche der Vorsitzende anberaumt.
Soweit nicht in gegenwärtiger Bekanntmachung ein Anderes bestimmt ist, sind zu
diesen Sitzungen die in München anwesenden Mitglieder unter Mittheilung der Berathungs-
gegenstände einzuladen; die Entscheidung ist durch die Anwesenheit von mindestens 3 Mit-
gliedern (des Vorsitzenden und je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten) bedingt.
83.
Alle bei dem Landesversicherungsamte einkommenden Schriftstücke müssen von den Be—
theiligten selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden
Linie und großjährige Verwandte der absteigenden Linie können auch ohne schriftliche Voll—
macht zur Vertretung zugelassen werden.
Das Landesversicherungsamt kann Vertreter, welche ohne Rechtsanwälte zu sein die
Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
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