Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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84. 
Sofern ein Streits- und Parteiverhältniß gegeben ist, sind die beiderseitigen Erklärungen 
und Anträge den Betheiligten mitzutheilen. Diese Mittheilung hat, soweit es zur Klärung 
der Sach- und Rechtslage erforderlich ist, auch in anderen Fällen zu erfolgen. 
Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt im Uebrigen von Amtswegen. 
§ 5. 
Die Beschlüsse werden, vorbehaltlich der Bestimmungen im Abschnitt III, auf Vortrag 
in nicht-öffentlicher Sitzung nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei 
Meinungen, von denen keine die absolute Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte 
Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzu- 
gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben: 
1. von den Berichterstattern; 
2. von den Vertretern der Versicherten; 
3Z. von den Vertretern der Arbeitgeber; 
4. von den richterlichen Beamten; 
5. von den ständigen Mitgliedern; 
6. von dem Vorsitzenden. 
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der einzelnen Klassen richtet 
sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt; bei gleichem 
Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied zuerst zu stimmen. 
8 6. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen werden Berichterstatter von dem Vor— 
sitzenden ernannt. 
Als Berichterstatter können bei nicht-öffentlichen Sitzungen Hilfsarbeiter des Landes— 
versicherungsamtes mit berathender Stimme zugezogen werden. 
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung an die 
Betheiligten geeigneten Form von den Berichterstattern zu entwerfen und in der Urschrift 
außer von diesen von dem Vorsitzenden zu zeichnen. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: 
„Das k. bayerische Landesversicherungsamt“ 
und werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden vollzogen.
	        
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