Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 68. 1257 
87. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, er stellt 
die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der 
Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit des § 5 ent- 
schieden. 
II. Besetzung des Landesversicherungsamtes in den Fällen des § 16 Abs. I des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der AUnufallversicherungsgesetze. 
88. 
Das Landesversicherungsamt entscheidet in den Fällen des 8 16 Abs. I des Gesetzes, 
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, in der Besetzung von fünf Mit— 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind, sofern es sich nicht um all— 
gemeine Angelegenheiten handelt, nur zu denjenigen Verhandlungen zuzuziehen, bei denen es 
sich um Angelegenheiten der Berufsgenossenschaften handelt, für welche sie gewählt sind. 
III. Besondere Vorschriften für Rekurse. 
§ 9. 
Der Vorsitzende setzt die Reihenfolge fest, in welcher die nichtständigen Mitglieder und 
Stellvertreter des Landesversicherungsamtes zu den Sitzungen einberufen werden. 
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen muß in der Regel mindestens eine Woche 
vor denselben erfolgen. 
8 10. 
Die Bestimmungen in den 88 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung 
und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landesversicherungsamtes ent— 
sprechende Anwendung. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landesversicherungsamt mittelst Beschlusses 
& 2 fl 
§ 11. 
Der Rekurs muß an das Landesversicherungsamt schriftlich gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen und zu begründen, 
insbesondere sind die etwa vorzubringenden neuen Thatsachen und Beweismittel anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen.
	        
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