Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

§ 31. 
Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von den ständigen Mitgliedern nach der 
Neihenfolge des Dienstalters vertreten. 
VI. Geschäftssprache. 
§ 32. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamte finden die Bestimmungen 
in den §§ 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
VII. Geschäftsbericht. 
§ 33. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landesversicherungsamt dem k. Staatsmini- 
sterium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
VIII. Aufhebung älterer Vorschriften. 
§ 34. 
Die Bekanntmachungen gleichen Betreffs vom 2. August 1886 und 28. April 1888 
(Gesetz- und Verordnungeblatt 1886 S. 547, 1888 S. 365) treten außer Wirksamkeit. 
München, den 28. Dezember 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nr. 28496. 
Bekanutmalhung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Rosen heim betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Instiz und der Finanzen 
ergangene Cntschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und § der Zuständigkeitoverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz und Verordnungs. 
blatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Nosenheim auf Grund der Beschlüsse der städtischen 
Kollegien vom 3. November, 4. Dezember und 12. Dezember ds. Is. und des staatsaufsicht-
	        
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