Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W8. 113 
Nr. 2031. 
Bekanutmachung, Ausgabe von Bodencreditobligationen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Vereinsbank in Nürnberg wurde die staatliche Genehmigung ertheilt, eine neue 
Serie (XX.) 4prozentiger Bodencreditobligationen (Hypothekenpfandbriefe) auf den Inhaber, 
bei welchen Verloosung und Kündigung bis zum Jahre 1905 ausgeschlossen ist, in der 
Höhe von zwanzig Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 5000 M, 2000 &, 1000 M, 
500 A, 200 M und 100 X in Verkehr zu bringen. 
München, den 10. Februar 1900. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Nr. 2633. 
Bekauntmachung, Gesuch der Süddeutschen Bodencreditbank in München um Genehmigung 
zur Ausgabe einer neuen Serie von Hypothekenpfandbriefen betreffend. 
fl. Staatsministerinm des Innern. 
Gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde der Süddeutschen Bodencreditbank 
in München die Genehmigung ertheilt, innerhalb des gesetzlich zulässigen Maximalbetrages 
eine neue Serie (Nr. 53) 4% iger unverloosbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber, 
welche bis zum 1. Januar 1906 unkündbar sind und von da ab innerhalb längstens 
50 Jahren im Wege der Kündigung mit vierteljähriger Frist oder im Wege freihändigen 
Rückkaufs eingelöst werden, im Nominalbetrage von 20 Millionen Mark in Verkehr zu 
bringen. 
München, den 10. Februar 1900. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
  
Nr. 3760. 
Bekauntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
Kl. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend folgt Abdruck einer im Central-Blatt für das Deutsche Reich, Nr. 6 
vom 9. Februar 1900, auf Seite 30 veröffentlichten Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 6. Februar lfd. Is. zur Kenntnißnahme und Darnachachtung. 
München, den 12. Februar 1900. 
Dr. rhr. v. Riedel. 
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