Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Abdruck. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. 
Januar d. Is. beschlossen, daß in 
den Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesete vom 27. April 1894 (Central-Blatt 
S. 121) hinter Ziffer 34 die nachstehende Bestimmung einzuschalten ist: 
34 a. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Ent- 
richtung des Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt 
erhalten, deren Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, 
sind die Papierröllchen u. s. w. 
verursachen würde. 
Berlin, den 6. Februar 1900. 
als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne 
der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. 
kann Abstand genommen werden, 
Von der Abstempelung dieser Ausweise 
wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung 
Der Reichskanzler: 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Tiltel- und Rang-Verleihung. 
Im Namen BLeiner Moajestät des fnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 3. Februar lfd. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem bisherigen 
Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des 
Herzogs Carl in Bayern, k. Generalleutnant 
Albert Freiherrn von Reck, welcher aus Ge- 
sundheitsrücksichten von dieser Funktion ent- 
hoben wurde, den Titel eines Hofmarschalls 
Berichtigung. 
  
a. D. mit dem entsprechenden Range zu 
verleihen. 
  
Auszug aus der Abelematrikel bes 
füönigreiches. 
–—. nÛie 
Der Adelsmatrikel wurde einverleibt: 
am 7. Februar 1900 der k. Generalleutnant 
Karl Ritter von Claus, Commandeur der 
2. Division in Augsburg, für seine Person als 
Comthur des Verdienstordens der Bayerischen 
Krone bei der Nitter-Klasse Lit. C, Fol. 8, 
Act.-Num. 20831. 
Im Art. XXXI des Gesetzes vom 7. Juni 1899, Aenderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen be- 
treffend, muß der Schluß des Art. 74 Abs. 2 Beilage zu Nr. 28 des Ges. u. Verordn.-Bl. 1899 S. 183) lauten: 
„ ddMder nach Art. 748 erhoben wird.“ 
Dementsprechend hat in dem Gesetz über das Gebührenwesen in der Fassung vom 11. November 1899 
(Ges. u. Verordn.-Bl. Nr. 55 Seite 921) der Schluß des Art. 91 Abs. 2 zu lauten: „ . oder nach 
Art. 90 erhoben wird.=
	        
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