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Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25.
Januar d. Is. beschlossen, daß in
den Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesete vom 27. April 1894 (Central-Blatt
S. 121) hinter Ziffer 34 die nachstehende Bestimmung einzuschalten ist:
34 a. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Ent-
richtung des Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt
erhalten, deren Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet,
sind die Papierröllchen u. s. w.
verursachen würde.
Berlin, den 6. Februar 1900.
als Ausweise über Spieleinlagen im Sinne
der Nummer 5 des Tarifs anzusehen.
kann Abstand genommen werden,
Von der Abstempelung dieser Ausweise
wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung
Der Reichskanzler:
Im Auftrage: v. Fischer.
Tiltel- und Rang-Verleihung.
Im Namen BLeiner Moajestät des fnigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 3. Februar lfd. Is.
allergnädigst bewogen gefunden, dem bisherigen
Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des
Herzogs Carl in Bayern, k. Generalleutnant
Albert Freiherrn von Reck, welcher aus Ge-
sundheitsrücksichten von dieser Funktion ent-
hoben wurde, den Titel eines Hofmarschalls
Berichtigung.
a. D. mit dem entsprechenden Range zu
verleihen.
Auszug aus der Abelematrikel bes
füönigreiches.
–—. nÛie
Der Adelsmatrikel wurde einverleibt:
am 7. Februar 1900 der k. Generalleutnant
Karl Ritter von Claus, Commandeur der
2. Division in Augsburg, für seine Person als
Comthur des Verdienstordens der Bayerischen
Krone bei der Nitter-Klasse Lit. C, Fol. 8,
Act.-Num. 20831.
Im Art. XXXI des Gesetzes vom 7. Juni 1899, Aenderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen be-
treffend, muß der Schluß des Art. 74 Abs. 2 Beilage zu Nr. 28 des Ges. u. Verordn.-Bl. 1899 S. 183) lauten:
„ ddMder nach Art. 748 erhoben wird.“
Dementsprechend hat in dem Gesetz über das Gebührenwesen in der Fassung vom 11. November 1899
(Ges. u. Verordn.-Bl. Nr. 55 Seite 921) der Schluß des Art. 91 Abs. 2 zu lauten: „ . oder nach
Art. 90 erhoben wird.=