Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Der  Generalstaatsanwalt  stellte  und  begründete  den  Antrag,  die  Gerichte  für  un—
zuständig  zu  erklären.

Eine  Streitigkeit  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  über  die  Zu—
lässigkeit  des  Rechtswegs  liegt  in  der  That  vor,  weil  das  Landgericht  München  I,  wenn  es
auch  noch  kein  Urtheil  auf  die  Klage  erlassen  hat,  doch  durch  den  die  Urtheilsfällung  vor—
bereitenden  und  im  Widerspruche  mit  dem  Antrage  des  beklagten  Fiskus,  die  Klage  wegen
der  Unzuständigkeit  der  Gerichte  abzuweisen,  erlassenen  Beweisbeschluß  deutlich  zu  erkennen
gab,  daß  es  seine  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  der  Sache  in  Anspruch  nimmt.

In  der  Sache  selbst  ergab  sich,  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.  Wie  in  einer  Mehr—
zahl  von  Urtheilen  des  Obersten  Gerichtshofs  und  des  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte
(Reg.-Bl.  1852  S.  825,  1863  S.  569,  Ges.=  und  Verordn.-Bl.  1882  Beilage  II,
1884  Beilage  1)  ausgesprochen  und  von  der  Regierung  in  der  Denkschrift  vom  15.  Jannar  d.  J.
ausdrücklich  anerkannt  ist,  kann  ein  Beamter,  der  für  einen  Defekt  haftbar  gemacht  wurde
und  den  Ersatz  geleistet  hat,  eine  Klage  auf  Erstattung  des  Gezahlten  erheben,  falls  er  die
Klage  auf  einen  privatrechtlichen  Befreiungsgrund  zu  stützen  vermag.  Der  beklagte  Fiskus
bestreitet  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Entscheidung  über  die  vom  Regierungsrathe
Burkart  erhobene  Klage  auf  Erstattung  der  von  ihm  geleisteten  Zahlung  um  deßwillen,  weil
die  Klage  nicht  auf  einen  Grundsatz  des  Privatrechts,  sondern  nur  auf  die  Behauptung  der
Unrichtigkeit  des  Haftungsbeschlusses  sich  gründe.

Bei  der  Entscheidung  dieses  Streitpunktes  muß  davon  ausgegangen  werden,  daß  für
die  rechtliche  Natur  einer  Klage  und  hiemit  auch  für  ihre  Zulässigkeit  nur  die  Behauptungen
maßgebend  sind,  auf  welche  sie  sich  gründet,  und  daß  die  Frage,  ob  die  in  der  Klage  aufgestellten
  Behauptungen  thatsächlich  richtig  und  erweislich  sind  und  ob  sie  nicht  mit  zweifellos
feststchenden  Umständen  im  Widerspruche  stehen,  zwar  für  den  Erfolg,  nicht  aber  für  die
Zulässigkeit  der  Klage  von  Bedentung  ist.

Der  Regierungsrath  Burkart  hat  in  der  Klage  seinen  Erstattungsanspruch  auf  die
Behauptung  gestützt,  daß  die  Unterschleife  des  Amtsgehilfen  Kuchenbauer,  welche  bewirkten,
daß  ein  Theil  der  abzuliefernden  ärarialischen  Gelder  in  der  Rentamtskasse  fehlte,  mit  solcher
Schlauheit  begangen  und  verdeckt  wurden,  daß  der  Kläger  sie  weder  verhüten  noch  alsbald
entdecken  konnte.  Deshalb  wird  in  der  Klage  der  Kassendefekt  auf  einen  bloßen  Zufall
zurückgeführt,  den  der  Kläger  nicht  zu  vertreten  habe.  Hierin  ist  die  Geltendmachung  eines
civilrechtlichen  Befreiungsgrundes  insofern  zu  erblicken,  als  nach  dem  Civilrechte  der  Schuldner
von  der  Verpflichtung  zu  einer  Leistung  dadurch  frei  werden  kann,  daß  ihm  die  Leistung
durch  einen  Zufall  unmöglich  wird.

Daß  der  Kläger  zulässiger  Weise  seinen  Erstattungsanspruch  daraus  ableiten  könnte,
daß  der  ihm  zur  Last  gefallene  Kassendefekt  durch  einen  Zufall  verursacht  wurde,  ist  in  der