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n
——
10.
II.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
festgesetzt.
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Furth i. Wald auf
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Gunzen-
hausen auf . . . .
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Kitzingen auf
den Neubau eines Posthauses in Lindau auf
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Miesbach auf
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Mühldorf auf
den Neubau eines Gebäudes für das Oberpostamt in München
auf
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Neumarkt i. Opf.
auf. . . . . .
den Umban und die Erweiterung des Posthauses in Neustadt
a. Haardt auf .
den Neubau eines Posthauses an der Karolinen= und Adler-
straße in Nürnberg auf
den Neubau eines Postdienst-Gebändes in Nürnberg auf
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Plattling auf
den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Schwandorf
auf# . . . .
für eine Reserve für die unter Ziffer 1 mit 16 aufgeführten
Objekte auf
für die Erweiterung bestehender und die Herstellung neuer
Telephonanlagen auf
94 600 Z&,
v77 000 A,
130 800 %,
565 000 4,
61 000 ,
73 600 A,
960 000 M,
70 000 MA,
119500 MA,
1 550 000 %,
488 000 4,
75 000 A,
72 600 %.
147 400 A,
8 400 000“¾,
zusammen auf den Maximalbetrag von
13 388 000#
(dreizehn Millionen dreihundert acht und achtzig Tausend Mark)
Art. 2.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest-
gestellten Gesammtbedarfes ein auf die Staatssonds zu versicherndes Anlehen im gleichen
Betrage aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs-
kosten und der während des Laufes der XXV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen.
lieber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzaesetzen Verfügung
getroffen werden.