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§ 2.
Die Bauschgebühr beträgt:
in Netzen von nicht über 50 Theilnehmeranschlüssen 80 „,
bei mehr als 50 bis einschließlich 100 Theilnehmer Anschlüssen 100 J,
bei mehr als 100 bis einschließlich 500 Theilnehmer-Auschlüssen 120 4,
bei mehr als 500 bis einschließlich 1000 Theilnehmer Auschlüssen 130 M,
bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Theilnehmer Auschlüssen 140 4,
bei mehr als 5000 bis einschließlich 10000 Theilnehmer-Anschlüssen 150 +
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Umschaltestelle nicht weiter als 5 Km ent
fernt ist.
Theilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, sind berechtigt, die Benutzung ihres An-
schlusses zu Gesprächen mit anderen Theilnehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten.
§ 3.
Für die Berechnung der Bauschgebühr eines jeden Kalenderjahres ist die Zahl der
am 1. Oktober des Vorjahres vorhandenen Theilnehmer-Anschlüsse maßgebend. Die hienach
sestgestellte Bauschgebühr tritt mit dem 1. Jannar des Zahres, für welches sie erhoben
werden soll, in Kraft. Aenderungen der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den
Orten, für welche sie gelten, amtlich bekannt zu machen.
Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Bauschgebühr eintritt,
sind die Theilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Er
höhung mit einmonatlicher Frist zu kündigen.
84.
An Orten ohne Ortstelephonnetz wird für jeden Theilnehmer-Anschluß, welcher nicht mehr als
5 km von der Umschaltestelle entfernt ist, eine Bauschgebühr von 80 M für den Anschluß erhoben.
§ 5.
Jeder Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bauschgebühr eine Grundgebühr für.
die Ueberlassung und Unterhaltung der Apparate, sowie für den Bau und die Instand-
haltung der Telephonleitungen und außerdem Gesprächsgebühren für jede hergestellte Ver-
bindung zu zahlen.
In diesem Falle müssen jedoch die Gespräch# Gebühren für mindestens 400 Gespräche
jährlich entrichtet werden.
Die Grundgebühr beträgt:
in Netzen von nicht über 1000 Theilnehmer-Anschlüssen 60 ,
bei mehr als 1000 bies einschließlich 5000 Theilnehmer Anschlüssen 75 .
bei mehr als 5000 bis einschließlich 10000 Theilnehmer Anschlüssen. . 90-f-
jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Umschaltestelle nicht weiter als 5 km entfernt ist.