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d) für einen Tischapparat statt eines Wandapparates neben der Gebühr, welche für
den Wandapparat zu zahlen wäre . 5—
In allen Fällen anderer Art, in welchen eine besondere, von der gewöhnlichen ab-
weichende Einrichtung getroffen, z. B. eine größere Weckvorrichtung, ausgestellt werden soll,
obliegt dem Theilnehmer neben der Entrichtung der nach SS 2, 5, 13 und 14 treffenden
Gebühren noch die Erstattung der durch die besonderen Einrichtungen verursachten Mehr-
ausgaben an den Anschaffungs= und Unterhaltungskosten.
§ 15.
In Fällen, in welchen die Herstellung von Leitungen außergewöhnliche Schwierigkeiten
oder Kosten verursacht, kann die Telegraphenverwaltung einen Zuschlag zu den nach 88 2,
5, 13 und 14 treffenden Gebühren oder einen Beitrag zu den Herstellungskosten verlangen.
§ 16.
Für die Aufnahme und Bestellung einer Nachricht an einen Nichttheilnehmer im Orte
der Umschaltestelle wird eine Grundtaxe von 10 Pfennig ohne Rücksicht auf die Wortzahl
und eine Worttaxe von 1 Pfennig für jedes Wort erhoben.
Die gleiche Gebühr wird für die telephonische Antwort auf eine solche Nachricht erhoben,
wenn der betreffende Theilnehmer bei Aufgabe der Nachricht ausdrücklich Antwort verlangt und
deren Bezahlung selbst übernommen hat.
War vom Empfänger aus irgend einem Grunde die sofortige Beantwortung der Nach-
richt nicht zu erlangen, so wird dies dem Theilnehmer durch die Nachrichtenstelle gemeldet.
Diese Meldung, welche die Stelle der Antwort-Nachricht vertritt, wird in allen Fällen einer
Nachricht von 5 Worten gleichgeachtet und als solche taxirt.
§ 17.
Für die Aufnahme einer Nachricht und deren Weiterbeförderung durch die Post werden
er den treffenden Postgebühren die in § 16 aufgeführten Gebühren erhoben.
8 18.
Für die Aufnahme einer Nachricht und deren Weiterbeförderung durch den Telegraphen
sind außer den treffenden Telegrammgebühren weitere Gebühren nicht zu entrichten.
Für die auf Verlangen eines Theilnehmers erfolgende telephonische Zustellung der für
denselben eingehenden Telegramme werden Gebühren nicht erhoben.
§ 19.
Für die richtige Aufnahme und rechtzeitige Weiterbeförderung und Zustellung der in
§§ 16 mit 18 bezeichneten Nachrichten und Telegramme wird keine Gewähr geleistet.