Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 14. 
Versicherungspflichtige Personen (8§ 3 Ziffer 1) sind beim Ausscheiden aus dem 
– 
161 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse befugt, die 
Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern (Weiterversicherung), so lange 
sie nicht durch ein neues Arbeits= oder Dienstverhältniß bei einer anderen Kassen- 
einrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig werden. 
Solange die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung bei der Arbeiter- 
pensionskasse gegeben sind, findet die freiwillige Versicherung bei einer anderen 
Kasseneinrichtung oder bei einer anderen Versicherungsanstalt nicht statt. 
Streitigkeiten über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden von der 
Aufsichtsbehörde entschieden. 
§ 5. Beginn der Mitgliedschaft. 
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Personen beginnt mit dem Montage 
der Woche, in welcher der Eintritt in die Beschäftigung bei der Staatseisenbahn= 
verwaltung stattfindet oder, sofern die Beiträge für diese Woche bereits anderweit 
entrichtet sind, mit dem Montage der folgenden Woche. Im Falle der Selbst- 
versicherung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Montage derjenigen Woche, in 
welcher der Antrag gestellt ist. 
Jedes beitretende Mitglied erhält, sofern es von der Staatseisenbahnverwaltung 
auf die Dauer von mehr als 2 Wochen angenommen wird, einen Aufnahmeschein 
unentgeltlich behändigt. 
Die zur Feststellung des Beginns der Mitgliedschaft erforderlichen Anzeigen er- 
folgen durch die vorgesetzte Dienststelle bei dem Kassenvorstand. 
§s 6. Beendigung der Mitgliedschaft. 
Die Mitgliedschaft endet vorbehaltlich der Bestimmungen über die freiwillige Versicherung 
(§ 4) mit dem Ablauf derjenigen Beitragswoche, in welcher das Ausscheiden aus 
der Beschäftigung oder der Wegfall der Versicherungspflicht stattfindet (8 7). 
Jedes ausscheidende Mitglied, welchem keine Alters= oder Invalidenrente gewährt 
wird, erhält über die Dauer der Betheiligung bei der Arbeiterpensionskasse, über 
die Beitragswochen und Lohnklassen, in welchen die Beiträge entrichtet sind, über 
die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse und über die Dauer etwaiger Krankheiten 
eine von dem Kassenvorstand vollzogene Bescheinigung, welche als Beweisstück bei 
späterer Geltendmachung von Ansprüchen auf Renten gegenüber einer Versicherungs- 
anstalt oder einer zugelassenen Kasseneinrichtung dient. 
Die zur Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft erforderlichen Anzeigen 
erfolgen durch die vorgesetzte Dienststelle bei dem Kassenvorstand. 
8 14 
*l 14 
* 155 
140 
59“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.