Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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3. Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Arbeiterpensionskasse (Ab- 
theilung A). 
4. Zur Deckung der Gemeinlast werden vom 1. Jannar 1900 ab vier Zehntel der § 33“ 
Beiträge buchmäßig ausgeschieden (Gemeinvermögen). Dem Gemeinvermögen sind für 
seinen buchmäßigen Bestand Zinsen nach dem vom Bundesrath auf bestimmte Zeiträume, 
zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1910, zu bestimmenden Zinsfuß gutzuschreiben. 5 1299 
5. Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts vertheilt die Renten auf das Reich, § 40= 
auf das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reich sind für jede 55 % 
Rente 50 Zuschuß (§ 14 Ziffer 1) und für jede in Folge von Militärdiensten 
ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende Beitragswoche bis zu anderweiter 
Feststellung durch den Bundesrath ein Rentenantheil von 18 Pfennig zur Last 
zu legen (§ 14 Ziffer 5). 
6. Die Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten (ohne § 125 
Reichszuschuß) sind von dem Sondervermögen der einzelnen Anstalten, alle übrigen 
Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen 
derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind. 
Das Viertel jeder Altersrente ist auf diejenigen Anstalten zu vertheilen, welchen 
die Beiträge für den Rentenempfänger zugeflossen sind und zwar im Verhältniß des 
Werthes dieser Beiträge. Der anweisenden Anstalt sind die dem Sondervermögen 
einer anderen Anstalt zur Last fallenden Rentenantheile am Schluß des Rechnungs- 
jahres mit ihrem Kapitalwerthe einmalig zu erstatten. 
7. Ergibt sich bei Ablauf des in Ziffer 4 bezeichneten Zeitraums, daß das Gemein= 5 37 
vermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so 
hat der Bundesrath für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe des für das 
Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theils der Beiträge zwecks Ausgleichung 
der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu beschließen. Eine Erhöhung des 
für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theils der Beiträge bedarf 
der Zustimmung des Reichstags. 
8. Das am 31. Dezember 1899 angesammelte Vermögen der Arbeiterpensionskasse § 337 
(Abtheilung A) und weiter das bei Ablauf der vorbezeichneten Zeiträume an- 
gesammelte Vermögen, soweit es nicht buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden 
ist, darf zur Deckung der Gemeinlast nicht herangezogen werden. 
§ 11. Verwendung des Londervermägens zu Wohlfahrtseinrichtungen. 
1. Durch Beschluß des Vorstandes kann bestimmt werden, daß die Ueberschüsse des 
Sondervermögens über den zur Deckung der Verpflichtungen dauernd erforderlichen 
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