Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Stirbt ein Mitglied, dessen Antrag noch zu seinen Lebzeiten eingegangen ist, so ist 
im Fall der Bewilligung einer Rente zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen 
Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe mit dem 
Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist 
ein Ehegatte nicht vorhanden, so tritt die Rechtsnachfolge nach den Bestimmungen 
des bürgerlichen Rechtes ein. 
§ 16. Erstattung von Beiträgen. 
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für 200 Wochen Beiträge 
entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entscheidung 
zugestellt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vor- 
handen ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf 
Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. 
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für 200 Wochen Beiträge ent- 
richtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entscheidung 
zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter 15 Jahren ein 
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge 
zu. Ein gleicher Anspruch steht unter denselben Voraussetzungen den hinterlassenen, 
noch nicht 15 Jahre alten Kindern dann zu, wenn der Ehemann zwar noch lebt, 
aber sich von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der 
Unterhaltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbs- 
unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie, so steht ein gleicher 
Erstattungsanspruch dem Wittwer zu. 
In den vorstehenden Fällen zu 1 und 2 muß der Erstattungsanspruch bei Ver- 
meidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Versicherten 
erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben 
abgerundet. 
Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsverfahren, 
so schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen 
Renten aus, solange nicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinterbliebenen 
aus Anlaß des Todes des Mitgliedes auf Grund der Unfallversicherungsgesetze 
Renten gewährt werden. 
Die Annahme, daß der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung 
begründet, durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbei- 
geführt worden ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrags auf Beitragserstattung. 
§ 414 
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8 442 
L 
*44“ 
§ 416
	        
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