Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Stirbt  ein  Mitglied,  dessen  Antrag  noch  zu  seinen  Lebzeiten  eingegangen  ist,  so  ist
im  Fall  der  Bewilligung  einer  Rente  zum  Bezuge  der  bis  zum  Todestage  fälligen
Rentenbeträge  an  erster  Stelle  der  Ehegatte  berechtigt,  sofern  derselbe  mit  dem
Rentenberechtigten  bis  zu  dessen  Tode  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  hat.  Ist

ein  Ehegatte  nicht  vorhanden,  so  tritt  die  Rechtsnachfolge  nach  den  Bestimmungen
des  bürgerlichen  Rechtes  ein.

§  16.  Erstattung  von  Beiträgen.

Wenn  eine  männliche  Person,  für  welche  mindestens  für  200  Wochen  Beiträge

entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  ihr  die  eine  Rente  bewilligende  Entscheidung
zugestellt  ist,  so  steht  der  hinterlassenen  Wittwe  oder,  falls  eine  solche  nicht  vorhanden
  ist,  den  hinterlassenen  ehelichen  Kindern  unter  15  Jahren  ein  Anspruch  auf
Erstattung  der  Hälfte  der  für  den  Verstorbenen  entrichteten  Beiträge  zu.

Wenn  eine  weibliche  Person,  für  welche  mindestens  für  200  Wochen  Beiträge  entrichtet
  worden  sind,  verstirbt,  bevor  ihr  die  eine  Rente  bewilligende  Entscheidung
zugestellt  ist,  so  steht  den  hinterlassenen  vaterlosen  Kindern  unter  15  Jahren  ein
Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  die  Verstorbene  entrichteten  Beiträge
zu.  Ein  gleicher  Anspruch  steht  unter  denselben  Voraussetzungen  den  hinterlassenen,
noch  nicht  15  Jahre  alten  Kindern  dann  zu,  wenn  der  Ehemann  zwar  noch  lebt,
aber  sich  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  ferngehalten  und  sich  der  Pflicht  der
Unterhaltung  der  Kinder  entzogen  hat.  War  die  weibliche  Person  wegen  Erwerbsunfähigkeit
  ihres  Ehemannes  die  Ernährerin  ihrer  Familie,  so  steht  ein  gleicher
Erstattungsanspruch  dem  Wittwer  zu.

In  den  vorstehenden  Fällen  zu  1  und  2  muß  der  Erstattungsanspruch  bei  Vermeidung
  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Versicherten
erhoben  werden.  Der  zu  erstattende  Betrag  wird  auf  volle  Mark  nach  oben
abgerundet.

Schwebt  beim  Tode  des  Versicherten  bereits  ein  Rentenfeststellungsverfahren,
so  schließt  der  Erstattungsanspruch  den  Anspruch  der  Erben  auf  die  rückständigen
Renten  aus,  solange  nicht  eine  den  letzteren  anerkennende  Entscheidung  zugestellt  ist.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  soweit  den  Hinterbliebenen
aus  Anlaß  des  Todes  des  Mitgliedes  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
Renten  gewährt  werden.

Die  Annahme,  daß  der  Todesfall,  welcher  den  Anspruch  auf  Beitragserstattung
begründet,  durch  einen  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen  zu  entschädigenden  Unfall  herbeigeführt
  worden  ist,  rechtfertigt  nicht  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Beitragserstattung.

§  414

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§  416