Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Seiten  eines  Gymnastal=  oder  Seminarlehrer-Convents  vorlegen  konnen,  die  Prüfung  theilweise
  eine  eingehendere  und  umfassendere  seyn,  als  für  die  übrigen,  worüber  das  Nähere
aus  ver  auf  geeignete  Weise  zu  veröffentlichenden  Instruktion  des  Studienraths  für  die
Prufungs-Commission  zu  ersehen  seyn  wird.

5)  Der  Studienrath  hat  nach  den  Ergebnissen  der  Maturitäts-Prüfung  mit  Rücksichtnahme
  auf  die  sonst  beigebrachten  Zeugnisse  über  die  Zulassung  der  Candidaten  zum  Universitätsstudium
  zu  erkennen.

6)  Für  diejenigen,  welche  in  einem  Fache  der  höheren  Technik  vie  Staatserlaubniß
zur  Fortsetzung  #shrer  wissenschaftlichen  Ausbildung  auf  der  Universftät  oder  einer  dieser  gleichsiehenden
  Lehranstalt  nachsuchen  wollen,  wird  in  Zukunft  eine  Prüfung  in  den  ihren  Studien
entsprechenden  Fächern  (Mathematik,  Physik,  Mechanik,  Chemie,  deutsche,  französtsche  oder
englische  Sprache)  in  Verbindung  mit  der  Maturitäts-Prüfung  stattfinden.

Auf  die  Zöglinge  der  polptechnischen  Schule  finden  in  diesem  Falle  die  Ziffern  2  und  3,
auf  andere  Candidaten  die  Ziffern  2  und  4  der  obigen  Verfügung  analoge  Anwenvung.

Die  Bestimmungen  der  ##.  1  und  5  der  Verordnung  vom  17.  Juni  1818  und  der
Verfügung  vom  12.  December  1820  über  die  vom  Rektor  der  Unlversität  zu  ertheilende
Ermächtigung  zum  Besuch  akademischer  Vorlesungen  werden  durch  Vorstehendes  nicht  abgeändert.


Stuttgart  den  9.  Februar  1854.
Wächter.

8)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  die  im  Königreich  Hannover  bestehenden  Zollstellen  betreffend.

Dem  §.  108  der  Zollordnung  gemäs  werden  in  den  Anlagen  A.  und  B.  die  in  dem
seit  1.  Januar  1854  zum  Zollverein  gehörigen  Königreiche  Hannover  bestlehenden  Zollstellen,
  auf  welche  Waaren  mit  Begleitscheinen  abgefertigt  werden  können,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  1.  Februar  1854.
Knapp.